Doppelbesteuerungsabkommen
double taxation agreement für den Vertrag, der Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten verteilt; er begründet keine Steuerpflicht, sondern beschränkt sie nur. Gebräuchlich ist auch tax treaty. Im Zweifel entscheidet, welchem Staat das Abkommen das Besteuerungsrecht zuweist.
Die wichtigste Grundregel wird am häufigsten verkannt: Ein Abkommen schafft keine Steuer und keine Steuerpflicht, es kann Besteuerungsrechte nur beschränken oder zuweisen. Ob und wie besteuert wird, bestimmt danach das nationale Recht des Staates, dem das Recht verbleibt. Aufgebaut sind die Abkommen nach dem Muster der OECD: Verteilungsnormen für die einzelnen Einkunftsarten, dahinter der Methodenartikel, der beim Ansässigkeitsstaat Freistellung oder Anrechnung anordnet. Der Wortlaut des einzelnen Abkommens geht dem Muster stets vor.
Ein Abkommen begründet keine Steuerpflicht, es beschränkt und verteilt nur Besteuerungsrechte.
Ob besteuert wird, bestimmt das nationale Recht des Staates mit dem Besteuerungsrecht.
Maßgeblich ist der Wortlaut des einzelnen Abkommens, nicht das Muster.
Agreement on double taxation kehrt den Zweck um, vermieden werden soll die Doppelbesteuerung.
Greift ein Abkommen ein, verteilt es die Besteuerungsrechte und mehr nicht. Steht agreement on double taxation, klingt es nach Vereinbarung der Doppelbesteuerung. Für eine Überblicksfolie nachrangig; in einem Gutachten wird aus dem Abkommen eine Steuerpflicht abgeleitet.
Das Doppelbesteuerungsabkommen wird maschinell zu double taxation agreement oder agreement on double taxation; die zweite Fassung kehrt den Zweck sprachlich um. Dass der Vertrag keine Steuerpflicht begründet, sondern Rechte nur verteilt, trägt keine Fassung. Wo die Verteilungsnorm genannt ist, klärt es sich; in einem Gutachten entsteht eine Steuer aus dem Vertrag.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.