Drittschuldnererklärung
third-party debtor's declaration für die Erklärung nach § 840: Der Drittschuldner muss binnen zwei Wochen ab Zustellung erklären, ob er die Forderung anerkennt, ob Dritte Ansprüche erheben, ob Vorpfändungen bestehen; falsche oder fehlende Auskunft macht schadensersatzpflichtig. garnishee's statement ist Commonwealth-Altvokabular. Im Zweifel entscheidet, ob Pflicht und Haftung mitklingen.
Die Drittschuldnererklärung des § 840 zwingt den Dritten zur Karte auf den Tisch: Binnen zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses muss er auf Verlangen erklären, ob er die Forderung anerkennt und zahlungsbereit ist, ob andere Ansprüche erhoben werden und ob Vorpfändungen bestehen. Die Erklärung schafft keinen Titel gegen ihn, aber wer falsch oder gar nicht erklärt, haftet dem Gläubiger auf Schadensersatz. Englisch trägt third-party debtor's declaration; das Commonwealth-Wort garnishee lebt in Altformularen und Australien fort und verwirrt im EU-Verkehr eher, als es hilft.
Die Erklärung ist kein Anerkenntnis mit Titelwirkung; wer acknowledgement of debt übersetzt, macht aus der Auskunft eine Unterwerfung.
response und reply verharmlosen die Zweiwochenpflicht zur bloßen Korrespondenz; die Schadensersatzfolge verschwindet.
disclosure weckt das englische Beweisverfahren; hier antwortet ein Dritter im Vollstreckungszugriff, nicht eine Partei im Prozess.
Die Fragen des § 840 sind ein fester Katalog; wer frei zusammenfasst, lässt die Vorpfändungsfrage weg, an der Ränge hängen.
Drei Pfändungen desselben Gehalts, und die Personalabteilung des US-Konzerns soll erklären, wem sie was schuldet. Steht please respond at your convenience, verstreicht die Zweiwochenfrist ungenutzt. Für den Posteingang nachrangig; im Haftungsfall zählt, dass die Erklärung Pflicht mit Preisschild ist.
Drittschuldnererklärung übersetzt die Maschine mit dem Museumswort garnishee statement, und der Empfänger in London sucht in aktuellen Formularen vergeblich danach. Oder sie glättet zu simple reply, und aus der haftungsbewehrten Zweiwochenpflicht wird Korrespondenz nach Gusto. Beide Wege kosten den Gläubiger die Auskunft, an der seine nächsten Schritte hängen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.