Vollstreckbarerklärung
declaration of enforceability für den Ausspruch, dass eine ausländische Entscheidung im Inland vollstreckt werden darf. Im europäischen Verkehr ist sie seit 2015 entfallen. Im Zweifel entscheidet, ob eine Entscheidung aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat vollstreckt werden soll.
Für Übersetzer ist hier der Rechtsstand entscheidend: Nach der seit 2015 anwendbaren europäischen Zuständigkeitsverordnung wird eine in einem Mitgliedstaat vollstreckbare Entscheidung in einem anderen vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Das Exequaturverfahren ist im europäischen Verkehr damit abgeschafft; es genügt eine Bescheinigung des Ursprungsgerichts. Gegenüber Drittstaaten bleibt es dagegen erforderlich. Ältere Texte und Vertragsmuster setzen das Verfahren noch selbstverständlich voraus.
Im europäischen Verkehr ist die Vollstreckbarerklärung seit 2015 entfallen, ältere Quellen setzen sie noch voraus.
Gegenüber Drittstaaten bleibt sie erforderlich, das europäische Regime gilt dort nicht.
Exequatur ist der Fachjargon für dasselbe Verfahren und in englischen Texten geläufig.
Die Vollstreckbarerklärung ist nicht die Vollstreckungsklausel, diese erteilt der Urkundsbeamte für inländische Titel.
Sucht ein Gläubiger nach dem Weg zur Vollstreckung im Ausland, entscheidet die Herkunft des Titels über das Verfahren. Steht declaration of enforceability für einen Titel aus einem Mitgliedstaat, sucht der Berater ein Verfahren, das es nicht mehr gibt. Für eine erste Einschätzung nachrangig; im Vollstreckungsantrag kostet es Zeit und Kosten.
Weil Vollstreckbarerklärung ein feststehender Begriff ist, übersetzt eine Maschine sie zuverlässig und übernimmt damit einen Verfahrensschritt, den es im europäischen Verkehr nicht mehr gibt. Die Übersetzung ist richtig, der Rechtsstand veraltet. Wo der Ursprungsstaat genannt ist, lässt sich das prüfen; in einem Vertragsmuster wird das alte Verfahren fortgeschrieben.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.