Willenserklärung
declaration of intent nach der amtlichen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der Rechtsvergleichung auch declaration of will. Gemeint ist die auf eine Rechtsfolge gerichtete Erklärung, nicht die bloße Mitteilung. Im Zweifel entscheidet, ob eine Rechtsfolge gewollt ist oder nur informiert wird.
Die Willenserklärung ist der Grundbaustein des Rechtsgeschäfts: Ein Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Die amtliche englische Fassung sagt declaration of intent, die rechtsvergleichende Literatur oft declaration of will. Für einen Leser aus dem Common Law ist beides ein Fachausdruck ohne eigenen Inhalt, denn dort baut die Vertragslehre auf offer, acceptance und consideration auf, nicht auf einer allgemeinen Kategorie der rechtsgeschäftlichen Erklärung. Statement of intent führt zusätzlich in die Irre, weil es im Englischen eine unverbindliche Absichtsbekundung meint.
Statement of intent meint im Englischen eine unverbindliche Absichtsbekundung, die Willenserklärung ist dagegen rechtsverbindlich.
Declaration of intent und declaration of will sind beide gebräuchlich, keine der Fassungen ist falsch.
Willenserklärung und Rechtsgeschäft sind nicht dasselbe, das Rechtsgeschäft kann aus mehreren Willenserklärungen bestehen.
Eine bloße Mitteilung oder Gefälligkeitszusage ist keine Willenserklärung, es fehlt der Rechtsbindungswille.
Streiten zwei Seiten darüber, ob überhaupt ein Vertrag zustande kam, hängt alles daran, ob eine Äußerung als verbindliche Erklärung zählt. Steht statement of intent, liest die Gegenseite eine unverbindliche Absicht. Für eine Verhandlungsnotiz mag das genügen; in einem Schriftsatz zum Vertragsschluss trägt nur declaration of intent.
Willenserklärung zerlegt eine Maschine gern in Wille und Erklärung und liefert statement of intent oder declaration of will, wobei statement of intent im Englischen eine unverbindliche Absicht bezeichnet. Die Rechtsverbindlichkeit verschwindet damit. Wo von Angebot und Annahme die Rede ist, trägt der Zusammenhang; im Streit über das Zustandekommen kippt genau dieser Punkt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.