eidesstattliche Versicherung
affirmation in lieu of an oath als gängige amtsnahe Fassung, daneben declaration in lieu of an oath; die Erklärung ist gerade nicht beschworen. affidavit setzt dagegen die förmliche Abgabe vor einer Urkundsperson voraus. Im Zweifel entscheidet, ob eine Beeidigung stattgefunden hat.
Die eidesstattliche Versicherung bekräftigt eine Erklärung unterhalb des Eides; ihre Kraft bezieht sie aus der Strafdrohung des § 156 für die falsche Versicherung. Die gängige amtsnahe Fassung lautet affirmation in lieu of an oath, daneben steht declaration in lieu of an oath. Das vertraute affidavit ist gerade nicht deckungsgleich: Es wird beschworen oder förmlich vor einer Urkundsperson abgegeben, die deutsche Versicherung nicht. Im Verfahren ist sie das Arbeitstier der Glaubhaftmachung nach § 294, vom Verfügungsantrag bis zum Benutzungsnachweis.
affidavit ist die beschworene oder förmlich vor einer Urkundsperson abgegebene Erklärung; die deutsche Versicherung kommt ohne beides aus.
sworn statement behauptet einen Eid, der nie geleistet wurde; bei Rückfragen des Empfängers fehlt dann der Kommissar.
Der Offenbarungseid ist Umgangssprache für die heutige Vermögensauskunft; als Übersetzungsanker taugt er nicht.
Die Strafdrohung gehört in Belehrungstexte: Die falsche Versicherung an Eides statt ist nach § 156 strafbar, false affirmation is a criminal offence.
Zum Benutzungsnachweis im Widerspruchsverfahren reicht der Markenanwalt die Erklärung des Vertriebsleiters ein, und die Übersetzung geht ans Amt. Steht affidavit, fragt der Prüfer nach Siegel und Urkundsperson, die es nie gab. Für die interne Ablage nachrangig; im Verfahren entscheidet die richtige Einordnung über die Verwertbarkeit des Nachweises.
Die eidesstattliche Versicherung wird maschinell fast immer zum affidavit, weil das Wort im Englischen dominiert. Damit wächst der Erklärung eine Beeidigung vor einer Urkundsperson zu, die nie stattgefunden hat, und der Empfänger verlangt Siegel und Stempel. Aus dem einfachen Blatt wird ein Formakt, den es nicht gab.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.