Geburtsurkunde
birth certificate für die aus dem Geburtenregister ausgestellte Urkunde; sie gibt den aktuellen Stand wieder, nicht die Beurkundungsgeschichte. Für diese ist der beglaubigte Registerausdruck da. Im Zweifel entscheidet, ob der Verwendungszweck die Folgebeurkundungen braucht.
Zwei Dokumente aus demselben Register werden ständig verwechselt. Die Geburtsurkunde gibt den aktuellen Registerstand wieder; der beglaubigte Registerausdruck enthält zusätzlich die Beurkundungsgeschichte mit allen Folgebeurkundungen, etwa zu Namensänderungen oder Adoptionen, und wird deshalb für manche Verfahren ausdrücklich verlangt. Für den Auslandsgebrauch kommt die mehrsprachige Ausstellung in Betracht. Anders als Familienstandsnachweise unterliegt die Geburtsurkunde bei Vorlage im Eheverfahren regelmäßig keiner Befristung, sofern sie nicht zugleich den Familienstand belegen soll.
Die Urkunde gibt den aktuellen Registerstand wieder, der Registerausdruck auch die Folgebeurkundungen.
Manche Verfahren verlangen ausdrücklich den beglaubigten Registerausdruck.
Für den Auslandsgebrauch kommt die mehrsprachige Ausstellung in Betracht.
Einer Befristung unterliegt sie regelmäßig nur als Familienstandsnachweis.
Benötigt eine Behörde den Abstammungsnachweis samt Historie, genügt die Urkunde allein nicht. Steht nur birth record, verschwimmt der Unterschied zum Registerausdruck. Für eine Unterlagenliste nachrangig; im Verfahren wird das falsche Dokument bestellt.
Geburtsurkunde trifft eine Maschine mit birth certificate, was zutrifft, oder mit birth record, was eher den Registereintrag bezeichnet. Dass daneben ein Registerausdruck mit der Beurkundungsgeschichte existiert, trägt keine Fassung. Wo die Folgebeurkundung genannt ist, klärt es sich; in einer Unterlagenliste fehlt das eigentlich verlangte Dokument.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.