Kostenerstattung
reimbursement of costs für den Anspruch der obsiegenden Partei gegen die unterliegende; erstattet wird nur, was zur Rechtsverfolgung notwendig war. Für Leser aus dem amerikanischen Rechtskreis ist schon das Prinzip erklärungsbedürftig. Im Zweifel entscheidet, ob die Position zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
Das deutsche Prinzip ist klar: Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits und erstattet dem Gegner, was zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war, einschließlich der gesetzlichen Anwaltsvergütung und einer Entschädigung für Zeitversäumnis durch Reisen und Termine. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt. Für Leser aus dem amerikanischen Rechtskreis ist das Prinzip selbst die Nachricht, denn dort trägt jede Seite ihre Kosten grundsätzlich selbst; eine Übersetzung sollte das Prinzip deshalb sichtbar lassen.
Erstattet wird nur, was zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
Erstattet werden auch die gesetzliche Anwaltsvergütung und die Entschädigung für Zeitversäumnis.
Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt.
Im amerikanischen Rechtskreis trägt jede Seite ihre Kosten grundsätzlich selbst.
Obsiegt eine Partei, zahlt die unterlegene auch deren notwendige Kosten. Steht cost refund, klingt es nach Kulanz statt Anspruch. Für eine Mandanteninfo nachrangig; ein amerikanischer Leser versteht den Anspruch als Ausnahme.
Kostenerstattung trifft eine Maschine mit cost refund oder cost compensation; das erste klingt nach Rückzahlung, das zweite nach Schadensersatz. Dass die unterliegende Partei die notwendigen Kosten des Gegners trägt, transportiert keine Fassung. Ein Vergleichsangebot wird auf falscher Kostenbasis kalkuliert.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.