Verfahrenskostenhilfe
assistance with the costs of proceedings für die staatliche Hilfe in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit; sie ist die Prozesskostenhilfe unter anderem Namen. Zwei Namen, eine Mechanik. Im Zweifel entscheidet die Verfahrensordnung, welcher Name der richtige ist.
Die Doppelbenennung ist reine Verfahrenskosmetik mit Verwechslungspotenzial: In Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit heißt die staatliche Hilfe Verfahrenskostenhilfe, weil dort nicht vom Prozess, sondern vom Verfahren die Rede ist; die Mechanik folgt über eine Verweisung denselben Regeln wie die Prozesskostenhilfe, von der Bedürftigkeitsprüfung bis zur Beiordnung. Wer beide als verschiedene Leistungen übersetzt, erfindet ein zweites Institut; wer den Namen in einer Scheidungsakte modernisiert, verfehlt die Verfahrensordnung. Die deutsche Bezeichnung gehört mitgeführt.
Die Verfahrenskostenhilfe ist die Prozesskostenhilfe der Familiensachen, keine eigene Leistung.
Die Mechanik folgt über Verweisung denselben Regeln, bis zur Beiordnung.
In einer Scheidungsakte ist Verfahrenskostenhilfe der richtige Name.
Procedural cost aid ist eine Wortschöpfung ohne Rückhalt.
Läuft eine Scheidung, heißt die staatliche Hilfe anders als im Zivilprozess. Steht procedural cost aid, entsteht ein Institut ohne Fundstelle. Für eine Broschüre nachrangig; in der Aktenübersetzung erscheinen zwei Leistungen statt einer.
Die Verfahrenskostenhilfe wird maschinell zu procedural cost aid oder process cost help; beides sind Wortschöpfungen. Dass es die Prozesskostenhilfe der Familiensachen ist, mit gleicher Mechanik unter anderem Namen, trägt keine Fassung. In einer Akte entstehen zwei Institute, wo eines ist.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.