Widerspruchsverfahren

opposition proceedings
Substantiv · Juristisch

opposition proceedings für das Registerverfahren des Inhabers älterer Rechte gegen eine jüngere Marke; der Rechtsbehelf selbst heißt opposition. Vor dem DPMA läuft die Frist ab Veröffentlichung der Eintragung, beim EUIPO ab Veröffentlichung der Anmeldung. Im Zweifel entscheidet, welches Amt zuständig ist.

opposition proceedings
das Verfahren als Ganzes vor DPMA oder EUIPO; § 42 Markengesetz, Artikel 46 der Unionsmarkenverordnung.
opposition
der Rechtsbehelf selbst; notice of opposition ist der Schriftsatz, mit dem die Dreimonatsfrist gewahrt wird.
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Warum

Das Widerspruchsverfahren ist der Registerrechtsbehelf des Inhabers älterer Rechte gegen eine jüngere Marke, englisch opposition proceedings. Der Zeitpunkt trennt die Systeme: Nach § 42 des Markengesetzes läuft die Dreimonatsfrist erst ab Veröffentlichung der Eintragung, die deutsche Marke ist beim Widerspruch also schon im Register. Nach Artikel 46 der Unionsmarkenverordnung beginnt die Frist mit der Veröffentlichung der Anmeldung, der Widerspruch verhindert dort die Eintragung. Wer die englische Literatur zum EUIPO auf das deutsche Verfahren überträgt, sucht den Widerspruch an der falschen Stelle des Verfahrens.

Typische Fehler

Widerspruch heißt im Markenrecht opposition, nicht objection; objection ist die Beanstandung durch das Amt selbst.

appeal ist das Rechtsmittel gegen Amtsentscheidungen, nicht der Widerspruch gegen die jüngere Marke.

Die Fristanker unterscheiden sich: nach § 42 drei Monate ab Veröffentlichung der Eintragung, nach Artikel 46 drei Monate ab Veröffentlichung der Anmeldung; wer das eine Muster auf das andere Amt überträgt, versäumt die Frist.

Widerspruch einlegen heißt to file a notice of opposition oder to oppose, nicht to contradict.

Beispiele
Widerspruch einlegen to file a notice of opposition
das Widerspruchsverfahren einleiten to initiate opposition proceedings
die Widerspruchsfrist versäumen to miss the opposition period
dem Widerspruch stattgeben to uphold the opposition
den Widerspruch zurückweisen to reject the opposition
Worauf es ankommt

Eine fremde Anmeldung kollidiert mit der älteren Marke der Mandantin, und alles hängt an der Frist. Steht in der Handreichung nur die europäische Regel, wartet man vor dem DPMA auf eine Veröffentlichung, die längst erfolgt ist. Für die Zuständigkeitsfrage nachrangig; bei der Fristnotierung entscheidet der richtige Anker.

Was die Maschine übersieht

Aus dem Widerspruchsverfahren macht eine Maschine objection procedure oder appeal proceedings und verfehlt beide Male den Registerrechtsbehelf. Gefährlicher ist die Fristlogik: Das deutsche Verfahren beginnt nach der Eintragung, das europäische vor ihr, und keine Wortübersetzung warnt davor. Wer nach dem falschen Kalender rechnet, steht vor verschlossener Tür.

Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.