Zentrales Vorsorgeregister
Central Register of Powers of Attorney für das Register, in dem Vorsorgeurkunden verzeichnet werden, damit Gerichte sie im Ernstfall finden; registriert wird die Existenz, nicht der Wortlaut. Auch der Widerspruch gegen die Ehegattenvertretung ist eintragbar. Im Zweifel entscheidet, ob das Gericht von der Urkunde erfahren kann.
Der Zweck des Registers wird regelmäßig missverstanden: Es verwahrt keine Urkunden und macht sie nicht wirksam, es verzeichnet ihre Existenz mit den Daten der Beteiligten, damit das Betreuungsgericht vor einer Bestellung nachsehen kann, ob Vorsorge getroffen wurde; die schönste Vollmacht nützt nichts, wenn niemand von ihr weiß. Eintragbar sind Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen sowie der Widerspruch gegen die Vertretung durch den Ehegatten. Als Eigenname sollte die deutsche Bezeichnung neben der Übersetzung stehen bleiben.
Das Register verzeichnet die Existenz der Urkunde, es verwahrt sie nicht und macht sie nicht wirksam.
Das Betreuungsgericht sieht vor einer Bestellung nach.
Auch der Widerspruch gegen die Ehegattenvertretung ist eintragbar.
Precaution register ist eine Wortschöpfung, der Eigenname gehört mitgeführt.
Registriert jemand seine Vollmacht, findet das Gericht sie im Ernstfall. Steht deposit für die Eintragung, wird eine Verwahrung unterstellt. Für einen Vorsorgeratgeber nachrangig; die Familie sucht ein Original, das dort nie lag.
Eine automatische Übersetzung macht aus dem Zentralen Vorsorgeregister ein central precaution register oder pension register; das zweite biegt in die Altersvorsorge ab. Dass ein Auffindbarkeitsregister für Vorsorgeurkunden gemeint ist, trägt keine Fassung. Eine Familie sucht die Urkunde am falschen Ort.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.