Geschäftsanteil

share
Substantiv · Juristisch

share für den Geschäftsanteil der GmbH, präzise share in a German limited liability company: unverbriefte Mitgliedschaft mit Nennbetrag, übertragbar nur durch notariellen Vertrag nach § 15. business share ist Maschinenbau, stock die falsche Rechtsform. Im Zweifel entscheidet, ob die Beurkundungspflicht mitreist.

share
die amtliche Fassung der GmbHG-Übersetzung; der Anteil mit Nennbetrag, hinzuerworbene Anteile bleiben rechtlich selbständig.
share in a German limited liability company
die präzisierte Langform der Verträge; grenzt gegen die verbriefte Aktie und das amerikanische stock ab.
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Warum

Der Geschäftsanteil ist Mitgliedschaft ohne Papier: kein Wertpapier, keine Urkunde, nur Nennbetrag und Gesellschafterliste. Übertragung und Verpflichtung dazu brauchen nach § 15 die notarielle Form, das formlose Verpflichtungsgeschäft heilt erst die beurkundete Abtretung; gegenüber der Gesellschaft gilt nach § 16 als Inhaber, wer in der zum Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste steht. Genau diese Architektur trennt ihn von der Aktie wie vom englischen share, der per stock transfer form wandert. Wer im SPA transfer by delivery denkt, hat das falsche Wertpapierbild im Kopf.

Typische Fehler

business share ist wörtlich gebaute Übersetzerware; die amtliche Fassung sagt schlicht share.

stock gehört der amerikanischen corporation; für die GmbH weckt es Börsen- und Verbriefungsbilder.

Die Abtretung braucht den Notar, auch im Ausland; wer signing genügen lässt, produziert eine formnichtige Übertragung.

Der Erwerber wird der Gesellschaft gegenüber erst mit Aufnahme in die Gesellschafterliste legitimiert; closing und Listenkorrektur sind zwei Schritte.

Beispiele
einen Geschäftsanteil abtreten to assign a share
die Abtretung notariell beurkunden to notarise the assignment
der Nennbetrag des Geschäftsanteils the nominal value of the share
in die Gesellschafterliste aufnehmen to enter in the list of shareholders
Geschäftsanteile zusammenlegen to consolidate shares
Worauf es ankommt

Notartermin in Frankfurt, Käuferin in Seoul, und der Anteilskaufvertrag über vierzig Prozent liegt zweisprachig auf dem Tisch. Steht the shares are transferred by execution of this agreement, glaubt die Käuferin an Vollzug per Unterschrift. Für die Präambel nachrangig; in der Vollzugsklausel trennt die Beurkundung Wirksamkeit von Wunschdenken.

Was die Maschine übersieht

Geschäftsanteil zerlegt die Maschine in seine Bestandteile und montiert business share zusammen, ein Wort, das keine amtliche Übersetzung und kein englischer Gesellschaftsrechtler kennt. Schlimmer wirkt die Anleihe beim stock, die Verbriefung und freie Übertragbarkeit suggeriert. Die Käuferin überweist auf einen Vertrag, den erst der Notar wirksam machen könnte.

Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.