Grundbuch
land register für das Grundbuch, in der Korpuslinie als Land Register geführt: das amtliche Register der Amtsgerichte mit Bestand, Eigentümern, Lasten und Grundpfandrechten; es genießt öffentlichen Glauben, und Rechte entstehen grundsätzlich erst mit Eintragung. Im Zweifel entscheidet, ob das Register oder ein Auszug gemeint ist.
Das Grundbuch ist ein staatlich geführtes Register bei den Amtsgerichten, das für jedes Grundstück Bestand, Eigentümer, Lasten und Grundpfandrechte in getrennten Abteilungen ausweist. Seine Besonderheit ist der öffentliche Glaube: Wer im Vertrauen auf den eingetragenen Rechtsschein erwirbt, wird geschützt, und Rechte entstehen an Grundstücken grundsätzlich erst mit der Eintragung. Einsicht bekommt nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Das englische Land Registry arbeitet ähnlich, das amerikanische System dagegen mit privaten Titelrecherchen und Eigentumsversicherungen, weshalb Käufer von dort die Verlässlichkeit des deutschen Registers unterschätzen.
deed registry und recording office beschreiben Systeme, die nur Urkunden sammeln; das Grundbuch weist Rechtslagen aus und schützt den guten Glauben.
title insurance ersetzt in den USA die Registerverlässlichkeit; wer sie hier vorschlägt, verkennt die Funktion des Grundbuchs.
Die Einsicht ist nicht öffentlich; wer public register übersetzt, verspricht einen Zugang, den nur berechtigtes Interesse eröffnet.
Die Abteilungen haben feste Inhalte; wer Lasten und Grundpfandrechte zusammenwirft, verliert die Unterscheidung von Abteilung zwei und drei.
Eingesehen werden soll das Grundbuch vor dem Gebot, doch der Interessent aus Chicago erhält vom Amtsgericht keine Auskunft. Ohne berechtigtes Interesse gibt es keine Einsicht; erst der Notar oder ein ernsthafter Kaufvertragsentwurf öffnet den Zugang, was fremde Käufer als Intransparenz missverstehen.
Grundbuch gerät maschinell zu land registry oder property records, und aus einem Register mit öffentlichem Glauben wird eine Urkundensammlung. Der amerikanische Leser sucht deshalb nach Titelrecherche und Versicherung, statt sich auf die Eintragung zu verlassen. Umgekehrt erwartet er freie Einsicht, die das deutsche Recht an ein berechtigtes Interesse bindet.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.