Grundbuchberichtigung
correction of the Land Register nach der amtlichen Fassung für die Anpassung des Grundbuchs an die wirkliche Rechtslage. Der Anspruch darauf verjährt nicht. Im Zweifel entscheidet, ob das Grundbuch unrichtig ist oder nur unerwünscht.
Wer durch eine unrichtige Eintragung beeinträchtigt ist, kann von dem zu Unrecht Eingetragenen die Zustimmung zur Berichtigung verlangen; dieser Anspruch unterliegt keiner Verjährung. Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass eine Beschwerde gegen eine bereits erfolgte Eintragung unzulässig ist, damit der Schutz des Rechtsverkehrs nicht untergraben wird. Der Weg führt deshalb über den materiellrechtlichen Berichtigungsanspruch. Daneben kann das Grundbuchamt von Amts wegen einen Widerspruch eintragen.
Der Berichtigungsanspruch verjährt nicht, anders als die meisten zivilrechtlichen Ansprüche.
Eine Beschwerde gegen eine bereits erfolgte Eintragung ist unzulässig, der Weg führt über den Berichtigungsanspruch.
Das Grundbuchamt kann von Amts wegen einen Widerspruch eintragen.
Berichtigung setzt Unrichtigkeit voraus, nicht bloße Unzweckmäßigkeit der Eintragung.
Stellt sich heraus, dass das Grundbuch unrichtig ist, hilft ein Rechtsmittel gegen die Eintragung nicht weiter. Steht appeal against the registration, geht der Berater den unzulässigen Weg. Für eine erste Reaktion nachrangig; bei der Wahl des Rechtsbehelfs kostet es Zeit und Kosten.
Wörtlich übersetzt wird Grundbuchberichtigung zu land register rectification, was verständlich ist, aber die amtliche Fassung verfehlt. Schwerer wiegt, dass der Vorgang wie eine Verwaltungskorrektur erscheint, während ein materieller Anspruch gegen den zu Unrecht Eingetragenen dahintersteht. In einer Ablaufbeschreibung fehlt der Anspruchsgegner.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.