Grundbuchauszug
extract from the Land Register für die amtliche Wiedergabe des Grundbuchinhalts zu einem Grundstück. Einsicht erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt; ein öffentlich einsehbares Register gibt es nicht. Im Zweifel entscheidet, ob ein berechtigtes Interesse besteht.
Der Auszug ist nach einer festen Systematik aufgebaut: Das Bestandsverzeichnis beschreibt das Grundstück, die erste Abteilung nennt den Eigentümer, die zweite die Lasten und Beschränkungen, die dritte die Grundpfandrechte. Wer die Gliederung nicht kennt, übersieht in der zweiten Abteilung leicht Dienstbarkeiten oder Vormerkungen. Anders als in manchen Rechtsordnungen ist das Grundbuch nicht öffentlich einsehbar; erforderlich ist ein berechtigtes Interesse, das etwa der Erwerber oder die finanzierende Bank darlegen kann.
Das Grundbuch ist nicht öffentlich einsehbar, Einsicht setzt ein berechtigtes Interesse voraus.
Die drei Abteilungen haben feste Inhalte, Lasten stehen in der zweiten und Grundpfandrechte in der dritten.
Title deed bezeichnet im Common Law eine Urkunde, nicht den Registerauszug.
Der Auszug gibt den Stand zum Abrufzeitpunkt wieder und ist keine Bestätigung künftiger Lastenfreiheit.
Verlangt eine Bank vor der Finanzierung Unterlagen, ist der Auszug das zentrale Dokument. Steht title deed, sucht ein englischsprachiger Berater eine Eigentumsurkunde statt eines Registerauszugs. Für eine Erstanfrage nachrangig; in der Prüfung der Lastenfreiheit führt es zum falschen Dokument.
Grundbuchauszug trifft eine Maschine mit land register extract oder title deed. Die zweite Fassung verlegt die Sache in ein Registersystem mit Eigentumsurkunden, das es hier nicht gibt. Wo die Abteilungen genannt sind, klärt es sich; in einer Unterlagenliste wird ein Dokument angefordert, das nicht existiert.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.