Halterhaftung
keeper's liability für die Einstandspflicht des Halters; Halter ist nicht der Eigentümer, sondern wer das Fahrzeug für eigene Rechnung nutzt und darüber verfügt. Ausgeschlossen ist die Haftung nur bei höherer Gewalt. Im Zweifel entscheidet, wer die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat.
Die Gleichsetzung von Halter und Eigentümer ist der häufigste Fehler. Maßgeblich ist nicht das Eigentum, sondern wer das Fahrzeug tatsächlich für eigene Rechnung nutzt und darüber bestimmt; bei längerer Überlassung wird deshalb der Entleiher zum Halter. Die Haftung entfällt nur bei höherer Gewalt, nicht schon bei fehlendem Verschulden. Nutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, haftet er an dessen Stelle; der Halter bleibt daneben verpflichtet, wenn er die Nutzung schuldhaft ermöglicht hat.
Halter ist nicht der Eigentümer, sondern wer für eigene Rechnung nutzt und verfügt.
Bei längerer Überlassung wird der Entleiher zum Halter.
Die Haftung entfällt nur bei höherer Gewalt, fehlendes Verschulden genügt nicht.
Owner ist der Eigentümer und trifft den Halterbegriff nicht.
Überlässt ein Eigentümer sein Fahrzeug dauerhaft einem anderen, kann die Haftung übergehen. Steht owner, wird der Falsche in Anspruch genommen. Für eine Fahrzeugliste nachrangig; bei einer Klage steht der falsche Beklagte im Rubrum.
Für die Halterhaftung liefert eine Maschine owner liability oder vehicle owner liability; beide setzen Halter mit Eigentümer gleich, was das Gesetz gerade nicht tut. Dass es auf Nutzung und Verfügungsgewalt ankommt, trägt keine Fassung. Wo die Verfügungsgewalt genannt ist, klärt es sich; in einer Anspruchstellung wird der Falsche angeschrieben.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.