Insolvenzforderung
insolvency claim für die Insolvenzforderung des § 38, amtsnah auch claim of an insolvency creditor: die bei Eröffnung begründete Forderung, die nur über Anmeldung und Quote läuft. Masseverbindlichkeiten werden vorweg voll bedient. Im Zweifel entscheidet, auf welcher Rangseite die Forderung steht.
Insolvenzforderungen sind die Währung des Verfahrens: § 38 erfasst Vermögensansprüche, die bei Eröffnung begründet waren; sie werden angemeldet, geprüft und quotal bedient. Dem stehen die Masseverbindlichkeiten des § 55 gegenüber, Verfahrenskosten und Verwalterhandeln, die vorweg in voller Höhe zu berichtigen sind, sowie die nachrangigen Forderungen des § 39, etwa Zinsen seit Eröffnung. Das englische Raster aus secured, preferential und unsecured deckt diese Architektur nur scheinbar: Die Masseverbindlichkeit ist keine bevorrechtigte Insolvenzforderung, sondern steht außerhalb der Quote. Wer preferential schreibt, verrechnet zwei Systeme.
creditor's claim ohne Zusatz sagt nichts über den Rang; die Übersetzung braucht die Systemstelle.
preferential claim ist das englische Vorrecht innerhalb der Verteilung; die deutsche Masseverbindlichkeit läuft davor und daran vorbei.
Nachrangige Forderungen des § 39 sind nur auf besondere Aufforderung anzumelden; wer sie kommentarlos in die Standardanmeldung übersetzt, produziert wertlose Post.
debt und claim nicht mischen: geschuldet wird die debt, angemeldet und festgestellt wird die claim.
Ganz oben auf der Gläubigerliste steht der Vermieter mit Rückständen aus zwei Jahren, und sein Londoner Counsel fragt, warum die Miete nach Eröffnung voll fließt, die davor nur quotal. Ohne die Ranggrenze wirkt das wie Willkür des Verwalters. Für den Kontoauszug nachrangig; in der Forderungsstrategie entscheidet die Systemstelle.
Insolvenzforderung fällt in der Maschine mit der Masseverbindlichkeit zusammen, beides wird claim, bestenfalls mit einem geratenen preferential davor. Die Ranggrenze des deutschen Verfahrens, volle Befriedigung hier, Quote dort, verschwindet in einem Wort. Der Gläubiger kalkuliert mit hundert Prozent, wo ihn drei erwarten.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.