Kirchensteuer
church tax für die Kirchensteuer, weiter gefasst religious community levy: acht oder neun Prozent der festgesetzten Einkommen- oder Lohnsteuer je nach Bundesland, vom Staat für die Religionsgemeinschaften eingezogen; maßgeblich ist die Mitgliedschaft, Beendigung nur durch förmlichen Austritt. Im Zweifel entscheidet, ob Steuer oder Beitrag gemeint ist.
Die Kirchensteuer ist ein deutsches Systemunikat: Der Staat zieht sie für die anerkannten Religionsgemeinschaften ein, acht oder neun Prozent der festgesetzten Einkommen- oder Lohnsteuer je nach Bundesland, und behält dafür eine Verwaltungsgebühr ein. Maßgeblich ist die Mitgliedschaft, die im Melderegister vermerkt und beim Arbeitgeber über die Lohnsteuermerkmale abgerufen wird. Wer nicht zahlen will, muss förmlich austreten, meist beim Amtsgericht oder Standesamt gegen Gebühr. Anders als der Solidaritätszuschlag ist die Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehbar, was die tatsächliche Belastung spürbar senkt.
Eine freiwillige Spende ist es nicht; wer donation übersetzt, verkennt den Zwangscharakter und den staatlichen Einzug.
Nicht jede Religionsgemeinschaft erhebt sie; wer all religions covered schreibt, verallgemeinert unzulässig.
Der Austritt wirkt erst ab dem Folgemonat und ist gebührenpflichtig; wer ihn als sofort wirksam beschreibt, weckt falsche Erwartungen.
Die Kirchensteuer mindert als Sonderausgabe die Einkommensteuer; wer die Nettobelastung mit dem vollen Satz gleichsetzt, rechnet zu hoch.
Getauft als Kind in Polen, meldet sich die Neuzugezogene beim Einwohnermeldeamt an und findet Monate später einen Abzug auf der Abrechnung. Die Angabe zur Religionszugehörigkeit im Meldeschein löst die Kirchensteuerpflicht aus; wer das nicht weiß, entdeckt sie erst in der Lohnabrechnung.
Kirchensteuer übersetzt die Maschine wörtlich als church tax, und der Leser hält sie für eine freiwillige Abgabe. Dass der Staat sie erhebt, an die Mitgliedschaft im Melderegister knüpft und nur ein förmlicher Austritt sie beendet, sagt das Wort nicht. Entdeckt wird der Abzug oft erst auf der ersten Lohnabrechnung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.