Leistungsklage
action for performance für die Leistungsklage, die Grundform: Zahlung, Herausgabe, Handeln oder Unterlassen werden tituliert; beim Geldanspruch action for payment. Vorsicht Zielsystem: specific performance ist dort die seltene Equity-Ausnahme, in Deutschland ist Erfüllung der Regelanspruch. Im Zweifel entscheidet, welches Rechtsbehelfssystem der Satz voraussetzt.
Die Leistungsklage ist der Normalfall des Zivilprozesses: Der Kläger verlangt Verurteilung zu einer Leistung, von Zahlung über Herausgabe bis Unterlassen, und das Urteil trägt die Vollstreckung. Systemisch liegt hier der tiefste Graben zum Common Law: Dort war der Anspruch historisch auf damages beschränkt, specific performance blieb Equity-Ausnahme, versagt, wenn Geld genügt, für persönliche Dienste fast nie. Das deutsche Recht denkt umgekehrt, Erfüllung ist der primäre Anspruch, Schadensersatz die Folgeebene. Wer action for specific performance als Standardfassung wählt, importiert die Ausnahmedogmatik in den Regelfall.
specific performance ist die Equity-Ausnahme des Zielsystems; als Etikett der deutschen Grundform verkehrt es Regel und Ausnahme.
lawsuit for services klingt nach Dienstleistungsstreit; die Kategorie umfasst jede Leistung, auch das Unterlassen.
Der unbezifferte Antrag ist nur in gesetzlichen Ausnahmen zulässig, etwa Schmerzensgeld oder Stufenklage; wer claim for damages to be determined als Normalfall übersetzt, kollidiert mit dem Bestimmtheitsgebot.
Klage auf künftige Leistung geht nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 257 folgende; future performance als freie Option gelesen wäre falsch.
Geliefert wurde nie, gezahlt schon, und der Mandant in Denver will die Anlage selbst, nicht ihren Geldwert. Steht specific performance is rarely granted im übersetzten Gutachten, begräbt er den Erfüllungsanspruch, den deutsches Recht ihm ohne Weiteres gibt. Für die Vergleichsverhandlung nachrangig; in der Anspruchswahl entscheidet die Systemumkehr über das Klageziel.
Leistungsklage stolpert in der Maschine fast zwangsläufig in die specific performance, weil das Zielsystem für den Erfüllungszwang nur dieses Ausnahmewort kennt. Damit wandert die deutsche Regel ins Equity-Korsett, samt Versagensgründen, die hier niemand prüft. Der Mandant hält seinen stärksten Anspruch für einen Gnadenakt und verhandelt ihn weg.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.