Lieferung
delivery für die Lieferung, rechtlich präziser handover with passing of risk: Mit der Übergabe geht die Gefahr auf den Käufer über und beginnen die Fristen des § 438; beim Verbrauchsgüterkauf erst mit Erhalt durch den Verbraucher, weshalb Paketverluste den Händler treffen. Im Zweifel entscheidet, wer die Gefahr trägt.
Die Lieferung ist mehr als der Transportvorgang: Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über, und ab da laufen die Verjährungsfristen. Beim Versendungskauf zwischen Unternehmern geht sie schon mit Übergabe an den Transporteur über, beim Verbrauchsgüterkauf erst mit Erhalt durch den Verbraucher, was Paketverluste dem Händler zuordnet, sofern der Käufer den Transporteur nicht selbst beauftragt hat. Bleibt ein Liefertermin aus, führt der Weg über Verzug und Nachfrist zum Rücktritt. Englisch trägt delivery den Vorgang, nicht die Gefahrtragung.
delivery beschreibt nur den Vorgang; der Gefahrübergang ist eigens zu benennen, sonst fehlt der rechtliche Kern.
Beim Versendungskauf unter Unternehmern geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur über; im Verbrauchsgüterkauf nur, wenn der Verbraucher den Transporteur selbst gewählt hat.
shipment und delivery fallen auseinander; versandt ist nicht geliefert, und daran hängt der Fristbeginn.
Ein verpasster Liefertermin ist noch kein Rücktrittsgrund; erst Verzug und Nachfrist eröffnen den Weg, außer beim Fixgeschäft.
Verschickt wurde das Paket ordnungsgemäß, und unterwegs verschwindet es, was der Händler dem Kunden anlasten will. Beim Verbrauchsgüterkauf trägt er selbst die Gefahr bis zum Erhalt; erst zwischen Unternehmern verschiebt die Übergabe an den Transporteur das Risiko auf die Gegenseite.
Lieferung übersetzt die Maschine als delivery und lässt den Gefahrübergang weg, obwohl daran Verjährungsbeginn und Verlustrisiko hängen. Der Händler liest, er habe geliefert, sobald das Paket unterwegs ist. Verschwindet es, streiten beide Seiten über eine Frage, die der Zieltext nie gestellt hat.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.