Vinkulierung
restricted transferability für die Vinkulierung: Die Satzung bindet die Anteilsübertragung nach § 15 Absatz 5 an weitere Voraussetzungen, insbesondere die Zustimmung der Gesellschaft, englisch consent requirement. Ohne Zustimmung ist die Abtretung schwebend unwirksam. Im Zweifel entscheidet, wessen Zustimmung die Satzung verlangt.
Die Vinkulierung ist Torwächterin des Gesellschafterkreises: § 15 Absatz 5 erlaubt der Satzung, die Abtretung von Geschäftsanteilen an weitere Voraussetzungen zu knüpfen, insbesondere an die Zustimmung der Gesellschaft; verbreitet sind auch Zustimmung der Gesellschafterversammlung, Vorerwerbsrechte oder Erwerberprofile. Ohne die verlangte Zustimmung bleibt die Abtretung schwebend unwirksam, der Erwerber hängt in der Luft. Im englischen Gesellschaftsrecht leisten das die share transfer restrictions der articles, vom board consent bis zur right-of-first-refusal-Kaskade; das lateinische Etikett Vinkulierung selbst kennt dort niemand, die Funktion sehr wohl.
lock-up ist die kapitalmarktrechtliche Haltefrist; die Vinkulierung wirkt dauerhaft und dinglich auf die Abtretung.
non-transferable übertreibt: vinkulierte Anteile sind übertragbar, nur eben mit Zustimmung.
Die Zustimmung wirkt dinglich, nicht bloß schuldrechtlich; wer breach of covenant übersetzt, macht aus der Unwirksamkeit einen Schadensersatzfall.
Wessen Zustimmung zählt, sagt allein die Satzung; company consent pauschal zu schreiben, wo die Gesellschafterversammlung entscheidet, adressiert das falsche Organ.
Still und heimlich hat der Mitgesellschafter seine fünfundzwanzig Prozent an einen Wettbewerber verkauft, und die Frage aus dem Board-Call in Denver lautet, ob das überhaupt geht. Steht shares are freely transferable in der Vertragsübersetzung, wirkt der Deal wasserdicht. Für die Gerüchteküche nachrangig; in der Abwehrstrategie entscheidet die Vinkulierungsklausel über die Unwirksamkeit.
Vinkulierung kapituliert in der Maschine mangels englischem Gegenwort und wird zu vinculation, einer Buchstabenfolge ohne Bedeutung, oder verschwindet ganz aus dem Satz. Die Zustimmungshürde, die eine Abtretung schwebend unwirksam macht, taucht im Zieltext nirgends auf. Der Wettbewerber hält sich für Gesellschafter, bis das Registergericht die Liste verweigert.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.