Einwilligungsvorbehalt
reservation of consent für die gerichtliche Anordnung, dass Willenserklärungen des Betreuten in einem bestimmten Bereich der Einwilligung des Betreuers bedürfen; sie nimmt nicht die Geschäftsfähigkeit. Vorausgesetzt ist eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen. Im Zweifel entscheidet, ob der Vorbehalt angeordnet und der Bereich betroffen ist.
Der Vorbehalt ist die schärfste Stufe unterhalb der abgeschafften Entmündigung und gerade deshalb eng gefasst: Er wird nur angeordnet, soweit eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten besteht, und nur für bestimmte Bereiche, typisch die Vermögenssorge. Innerhalb des Bereichs bedürfen Willenserklärungen der Einwilligung des Betreuers; die Geschäftsfähigkeit als solche bleibt bestehen, und Alltagsgeschäfte des täglichen Lebens bleiben regelmäßig frei. Wer den Vorbehalt als Entzug der Geschäftsfähigkeit übersetzt, verwandelt eine Schutzanordnung in die abgeschaffte Rechtsfigur.
Der Vorbehalt nimmt nicht die Geschäftsfähigkeit, er bindet Erklärungen an die Einwilligung.
Vorausgesetzt ist eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen.
Angeordnet wird bereichsbezogen, Alltagsgeschäfte bleiben regelmäßig frei.
Consent requirement ohne Kontext verfehlt den Rechtsbegriff.
Ordnet das Gericht den Vorbehalt an, braucht der Betreute für Erklärungen im Bereich die Zustimmung. Steht incapacitation, kehrt die abgeschaffte Entmündigung zurück. Für eine Broschüre nachrangig; eine Bank verweigert Geschäfte, die frei geblieben sind.
Weil der Einwilligungsvorbehalt sperrig ist, bildet eine Maschine consent reservation oder approval proviso; häufig rutscht sie in incapacitation ab und lässt die abgeschaffte Entmündigung wiederauferstehen. Dass Erklärungen nur bereichsweise zustimmungsbedürftig werden, trägt keine Fassung. Ein Dokument nimmt der Person mehr, als das Gericht je angeordnet hat.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.