Witwenrente
widow's pension für die Witwenrente, geschlechtsneutral survivor's pension: im Sterbevierteljahr die volle Versichertenrente, danach 55 Prozent als große und 25 Prozent als kleine Rente, altrechtlich 60 Prozent; eigenes Einkommen wird nach § 97 oberhalb eines Freibetrags zu 40 Prozent angerechnet. Im Zweifel entscheidet, welche Stufe gemeint ist.
Die Witwen- oder Witwerrente sichert den überlebenden Ehegatten und folgt einem gestuften System: In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird die volle Versichertenrente ohne Anrechnung gezahlt, das Sterbevierteljahr. Danach beträgt die große Witwenrente 55 Prozent, nach altem Recht 60; die kleine liegt bei 25 Prozent und ist bei Heirat nach 2002 auf zwei Jahre befristet. Eigenes Einkommen wird nach § 97 oberhalb eines Freibetrags zu 40 Prozent angerechnet. Gezahlt wird nur auf Antrag.
Im Sterbevierteljahr fließt die volle Rente ohne Anrechnung; wer sofort mit 55 Prozent rechnet, unterschätzt die ersten drei Monate erheblich.
Große und kleine Witwenrente unterscheiden sich nach Alter, Kindererziehung und Erwerbsminderung; ein einheitlicher Prozentsatz ist falsch.
Der Altrechtssatz von 60 Prozent gilt nur bei Eheschließung vor 2002 und einem vor dem 2. Januar 1962 geborenen Ehegatten; wer ihn verallgemeinert, rechnet zu hoch.
Die Rente wird nur auf Antrag gezahlt; automatic payment on death gibt es nicht.
Verstorben ist der Ehemann im Mai, und die Witwe in Manchester wundert sich, warum im August plötzlich weniger überwiesen wird. Die ersten drei Monate zahlten die volle Versichertenrente; ab dem vierten greifen die 55 Prozent und zusätzlich die Anrechnung ihres eigenen Verdienstes.
Witwenrente gibt die Maschine als widow's pension wieder und trifft das Wort, nicht die Staffel dahinter. Sterbevierteljahr, große und kleine Rente, Altrecht und Einkommensanrechnung ergeben vier Stufen, von denen der Zieltext keine nennt. Gerechnet wird mit einem festen Anteil, während der Betrag dreimal wechselt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.