Wohnfläche
living space für die Wohnfläche, in Exposés floor area: eine Rechengröße nach der Wohnflächenverordnung, bei der Dachschrägen anteilig und Balkone meist zu einem Viertel zählen, Keller und Garagen gar nicht. Vertraglich sind andere Berechnungsarten möglich. Im Zweifel entscheidet, nach welcher Methode gerechnet wurde.
Die Wohnfläche ist keine bloße Messgröße, sondern eine Rechengröße mit eigenen Regeln: Nach der Wohnflächenverordnung zählen Flächen ab zwei Metern Höhe voll, zwischen einem und zwei Metern zur Hälfte, darunter gar nicht; Balkone, Loggien und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte, Keller und Garagen überhaupt nicht. Weil vertraglich andere Berechnungsarten möglich sind, weichen Exposé und Vertrag oft ab. Erhebliche Abweichungen führen zu Mietminderung oder zur Frage des Sachmangels. Wer square metres schlicht überträgt, transportiert die Anrechnungsregeln nicht mit.
square metres allein sagt nichts über die Methode; ohne Hinweis auf die Anrechnung wirkt jede Zahl exakter, als sie ist.
Wohnfläche und Nutzfläche sind verschieden; die eine folgt der Verordnung, die andere erfasst auch Keller und Nebenräume.
Balkonflächen zählen in der Regel nur anteilig; wer sie voll einrechnet, vergrößert die Wohnung im Zieltext um Quadratmeter, die nicht zählen.
Erhebliche Flächenabweichungen können Mietminderung oder Mängelrechte auslösen; approximate size verharmlost die Rechtsfolge.
Gemessen hat der Verkäufer selbst und kommt auf zehn Quadratmeter mehr als der Vertrag ausweist, weil er den Balkon voll gerechnet hat. Nach der Verordnung zählt dieser meist nur zu einem Viertel; die Differenz ist keine Nachlässigkeit, sondern der Unterschied zwischen zwei Rechenwegen mit Rechtsfolgen.
Wohnfläche übersetzt die Maschine als living space oder floor area und liefert eine Zahl ohne Methode. Dass Dachschrägen anteilig, Balkone meist zu einem Viertel und Keller gar nicht zählen, transportiert keine Fassung. Verglichen werden dann Quadratmeterzahlen aus Märkten, die ganz anders messen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.