Bauleitplanung
urban land-use planning nach der amtlichen Fassung des Baugesetzbuchs für die zweistufige Planung der Gemeinde. Die erste Stufe ist behördenverbindlich, die zweite verbindlich für jedermann. Im Zweifel entscheidet, welche der beiden Planstufen gemeint ist.
Das deutsche Planungsrecht arbeitet zweistufig: Der Flächennutzungsplan bereitet vor und bindet nur die Behörden, der Bebauungsplan setzt verbindlich fest und wirkt gegenüber jedermann. Die amtliche englische Fassung bildet das genau ab und spricht von preparatory land-use plan und binding land-use plan, zusammengefasst als urban land-use plans. Zoning ist keine Entsprechung, denn es beschreibt das amerikanische System mit anderen Verfahren und anderer Rechtswirkung. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Zoning beschreibt das amerikanische System und deckt sich weder im Verfahren noch in der Rechtswirkung.
Der Flächennutzungsplan bindet nur Behörden, der Bebauungsplan wirkt gegenüber jedermann.
Master plan wird für den Flächennutzungsplan verwendet, ist aber unspezifisch und nicht die amtliche Fassung.
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, beide stehen nicht beziehungslos nebeneinander.
Fragt ein Investor, ob auf einem Grundstück gebaut werden darf, hängt die Antwort an der richtigen Planstufe. Steht nur zoning plan, lässt sich nicht erkennen, ob eine behördeninterne Vorbereitung oder eine verbindliche Festsetzung gemeint ist. Für eine Standortsuche nachrangig; bei der Kaufentscheidung trägt es das Baurecht.
Bauleitplanung zerlegt eine Maschine zu building guidance planning oder greift zum vertrauten zoning. Das erste ergibt keinen Sinn, das zweite importiert ein anderes Rechtssystem mit anderen Verfahren. Wo die beiden Planstufen genannt sind, klärt es sich; in einer Überschrift bleibt die Systematik unsichtbar.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.