Forderungsanmeldung
lodgement of claims nach der amtlichen Überschrift des EU-Standardformulars, das Verb heißt to lodge a claim: Gläubiger melden ihre Forderungen schriftlich beim Verwalter zur Tabelle an, § 174. filing of claims ist die amerikanisch gefärbte Zweitlinie. Im Zweifel entscheidet, ob Anmeldung oder Klage gemeint ist.
Die Forderungsanmeldung eröffnet dem Gläubiger das Verfahren: Nach § 174 meldet er Grund und Betrag schriftlich beim Verwalter an, Urkunden in Abschrift beigefügt; der Verwalter trägt zur Tabelle ein. Grenzüberschreitend regiert die EU-Verordnung: Das Standardformular trägt in allen Amtssprachen die Überschrift Lodgement of claims, ausländische Gläubiger sind mit Fristen und Anmeldestelle zu unterrichten, angemeldet werden darf in jeder Unionssprache, eine Übersetzung in die Verfahrenssprache kann verlangt werden. Genau dort entsteht der Übersetzungsbedarf, den die Anmeldung selbst beschreibt.
registration of claims klingt nach Handelsregister; die Anmeldung ist Verfahrenshandlung mit Frist, keine Registrierung.
application verschiebt zur Antragstellung; angemeldet wird eine Forderung, beantragt wird die Eröffnung.
Die nachträgliche Anmeldung bleibt möglich, kostet aber den besonderen Prüfungstermin; wer sie als bloße Formalie übersetzt, verschweigt die Kostenfolge.
claim form ist das englische Klageformular des Zivilprozesses; im Insolvenzkontext führt es die Gläubiger in die falsche Prozessart.
Binnen der gesetzten Frist sollen zweihundert ausländische Lieferanten anmelden, und das Anschreiben erklärt Formular, Frist und Sprachenwahl. Steht file a lawsuit, ruft die halbe Liste beim Prozessanwalt an. Für die Portokasse nachrangig; an der klaren Anmeldesprache hängt, ob die Quote alle erreicht.
Forderungsanmeldung endet maschinell gern als claim registration oder gleich als filing a claim im Klagesinn, und aus der fristgebundenen Verfahrenshandlung wird mal Behördenkram, mal Prozessauftakt. Dass die EU ein Formular mit fester Überschrift bereithält, nutzt die Wortwahl nicht. Ausländische Gläubiger verklagen den Schuldner, statt beim Verwalter anzumelden, und verlieren die Frist.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.