Kapitalherabsetzung
capital reduction für die Kapitalherabsetzung, förmlich reduction of the share capital: In der GmbH Satzungsänderung mit Gläubigeraufruf und Sperrjahr nach § 58, vereinfacht nur zum Verlustausgleich nach § 58a. Das englische solvency-statement-Verfahren kennt beides nicht. Im Zweifel entscheidet, welches Schutzregime der Text behauptet.
Die Kapitalherabsetzung der GmbH schützt zuerst die Gläubiger: Der ordentliche Weg des § 58 verlangt neben dem Dreiviertelbeschluss den öffentlichen Gläubigeraufruf mit Befriedigung oder Sicherstellung der sich meldenden Gläubiger, und ausgezahlt wird frühestens nach dem Sperrjahr. Die vereinfachte Herabsetzung der §§ 58a folgende dient allein dem Verlustausgleich, freiwerdende Beträge dürfen nicht an Gesellschafter fließen. Das englische Recht der private limited company läuft anders: special resolution plus solvency statement der Direktoren, binnen fünfzehn Tagen vor dem Beschluss, wirksam mit Registrierung; Gläubigeraufruf und Wartejahr existieren dort nicht.
capital decrease ist Bilanzsprech ohne juristischen Anker; reduction ist die Fachvokabel beider Systeme.
Das solvency statement der Direktoren ersetzt in England Gericht und Gläubigeraufruf; wer es in deutsche Verhältnisse übersetzt, erfindet ein Verfahren, das das GmbHG nicht kennt.
Die vereinfachte Herabsetzung erlaubt keine Auszahlung an Gesellschafter; wer return of capital verspricht, verwechselt die Regime.
share buyback ist der Erwerb eigener Anteile, ein eigenes Institut mit eigenen Grenzen; keine Herabsetzung, auch wenn beide das Kapital berühren.
Überschüssiges Stammkapital soll zurück an die Londoner Konzernmutter, und die erwartet den Vollzug binnen vier Wochen, wie zu Hause mit solvency statement. Steht effective upon filing im Memo, platzt der Zeitplan am Sperrjahr. Für die Konzernfolie nachrangig; im Ablaufplan trennt das Schutzregime Wochen von einem Jahr.
Kapitalherabsetzung spiegelt die Maschine gern ins englische Verfahren und garniert capital reduction mit solvency statement und special resolution, als gälte der Companies Act auch in Frankfurt. Gläubigeraufruf und Sperrjahr des § 58, die eigentlichen Taktgeber, fehlen im Ergebnis. Die Konzernzentrale plant einen Monat, das Gesetz verlangt ein Jahr.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.