Verschmelzung
merger für die Vereinigung von Rechtsträgern unter Gesamtrechtsnachfolge; der übertragende Rechtsträger erlischt ohne Abwicklung. Zu unterscheiden sind Verschmelzung durch Aufnahme und durch Neugründung. Im Zweifel entscheidet, ob ein bestehender Rechtsträger aufnimmt oder ein neuer entsteht.
Mit der Eintragung treten drei Wirkungen zugleich ein: Das Vermögen geht einschließlich der Verbindlichkeiten über, der übertragende Rechtsträger erlischt ohne besondere Löschung, und seine Anteilsinhaber werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers. Die letzte Wirkung greift gerade nicht bei Konzernverschmelzungen, wenn der Übernehmende bereits alle Anteile hält. Bemerkenswert ist die Bestandskraft: Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.
Das Vermögen geht kraft Gesetzes über, einzelne Übertragungsakte sind nicht erforderlich.
Der übertragende Rechtsträger erlischt, einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.
Amalgamation ist im Commonwealth-Recht die genauere Entsprechung für die Verschmelzung durch Neugründung.
Führt ein Erwerber zwei Gesellschaften zusammen, ist die Art der Verschmelzung für die Folgen entscheidend. Steht nur merger, bleibt offen, ob ein bestehender Rechtsträger aufnimmt oder ein neuer entsteht. Für eine Ankündigung nachrangig; in der Vertragsdokumentation hängen daran Register und Anteilsgewährung.
Für die Verschmelzung liefert eine Maschine merger, was zutrifft, aber weniger trägt als der deutsche Begriff. Weder die Gesamtrechtsnachfolge noch das Erlöschen ohne Abwicklung stecken darin, und die gesetzliche Zweiteilung verschwindet. Wo die Eintragungswirkungen beschrieben sind, klärt es sich; in einer Transaktionsübersicht wirkt sie wie ein Unternehmenskauf.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.