Erbverzicht
Nimm renuncia a la herencia futura, wenn der Erbverzicht beschrieben wird, also der Vertrag, mit dem jemand zu Lebzeiten des Erblassers auf sein künftiges Erbrecht verzichtet; pacto sucesorio, wenn der Vertrag rechtlich eingeordnet werden soll, denn unter diesen Begriff fasst ihn die europäische Erbrechtsverordnung. Bloßes renuncia a la herencia ist die Ausschlagung nach dem Tod. Im Zweifel entscheidet, ob der Erblasser noch lebt.
Wer in Deutschland vorab abgefunden wird, verzichtet oft durch notariellen Vertrag mit dem künftigen Erblasser auf sein Erbrecht, und nach Paragraph 2346 BGB verliert er damit, wenn nichts anderes vereinbart ist, auch den Pflichtteil. Das gemeinspanische Recht kennt keinen solchen Vertrag. Artikel 1271 des Código Civil verbietet Verträge über eine künftige Erbschaft, Artikel 816 erklärt jeden Verzicht auf den künftigen Pflichtteil für nichtig, und nach Artikel 991 kann niemand ausschlagen, solange der Erblasser lebt. Manche Regionalrechte lassen Verzichtsverträge zu, und die europäische Erbrechtsverordnung ordnet sie als pacto sucesorio ein, sodass ein deutscher Erbverzicht in Spanien nicht von vornherein unbeachtlich ist. Für die Übersetzung zählt vor allem der Zeitpunkt: der Verzicht liegt vor dem Tod, die Ausschlagung danach, und das spanische renuncia a la herencia meint ohne Zusatz die zweite.
Renuncia a la herencia ohne futura ist die Ausschlagung nach dem Tod; für den Erbverzicht zu Lebzeiten ist der Zusatz unverzichtbar.
Der Pflichtteilsverzicht betrifft die legítima futura und ist nach dem Código Civil nichtig; die Übersetzung benennt ihn trotzdem genau und überlässt die Wirksamkeit dem anwendbaren Recht.
Repudiación setzt einen Erbfall voraus und passt auf den Verzicht zu Lebzeiten nicht.
Die Abfindung für den Verzicht ist eine contraprestación, keine indemnización; entschädigt wird kein Schaden.
Geschwister, die gegen Abfindung auf Erbe und Pflichtteil verzichten, damit die Schwester den Betrieb übernehmen kann, unterschreiben beim Notar einen Erbverzicht. Einer der Brüder wohnt in Spanien, und sein Berater prüft die Übersetzung, bevor er die Abfindung annimmt. Steht dort das Wort für die Ausschlagung, hält der Berater den Vertrag für verfrüht und nichtig, weil nach seinem Recht niemand ausschlagen kann, solange der Erblasser lebt. Der Bruder zögert, die Unternehmensnachfolge hängt, und der Grund ist ein fehlendes Adjektiv.
Zwei deutsche Wörter, Erbverzicht und Ausschlagung, enden bei der Maschine im selben spanischen Ausdruck: „Erbverzicht“ gerät ihr wie die Ausschlagung zu renuncia a la herencia. Im Deutschen trennen die beiden Wörter, was vor und was nach dem Tod geschieht, im maschinellen Spanisch fällt beides zusammen. Ein spanischer Jurist liest den Ausdruck als Ausschlagung zu Lebzeiten des Erblassers, die sein Recht verbietet. Der wirksame deutsche Vertrag steht damit als scheinbar nichtiger Akt da, ohne dass ein einzelnes Wort falsch übersetzt wäre.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.