Belegarzt
visiting consultant oder admitting physician als Näherung für den Belegarzt; beide treffen nur einen Teil, denn ein deckungsgleiches Gegenstück fehlt. Deshalb bleibt Belegarzt mit Erläuterung oft die ehrlichere Wahl. Im Zweifel entscheidet, ob die Betten oder nur die Einweisung gemeint sind.
Der Belegarzt ist niedergelassen, hält im Krankenhaus eigene Betten und rechnet seine Leistungen selbst ab; das Haus stellt nur Unterkunft, Pflege und Infrastruktur, geregelt in § 121 SGB V. Das angloamerikanische System kennt die admitting privileges, also das Recht, Patienten einzuweisen, doch das regelt den Zugang und nicht die eigene Abrechnung; in Nordamerika geht die Vergabe an Ärzte von außerhalb zudem zurück. Visiting consultant kommt der Sache näher, bleibt aber eine Näherung.
Admitting privileges regeln nur das Recht, Patienten einzuweisen; die eigene Abrechnung des Belegarztes decken sie nicht ab.
Ein Belegarzt ist nicht im Krankenhaus angestellt; attending physician führt genau dorthin in die Irre.
Die Belegabteilung ist keine eigene Fachabteilung des Hauses, sondern ein Bettenkontingent für niedergelassene Ärzte.
Wo das Zielsystem die Figur nicht kennt, trägt eine Umschreibung weiter als ein zugespitzter Fachbegriff.
Sieben Betten hält die Praxis in der Belegabteilung, und die Rechnung kommt vom Arzt, nicht vom Krankenhaus. Als attending physician übersetzt, erscheint er als Klinikangestellter, und die Versicherung weist die zweite Rechnung als Doppelabrechnung zurück.
Belegarzt zerlegt die Maschine in seine Teile und liefert bed doctor oder occupancy physician, Prägungen ohne Sinn. Oder sie glättet zu attending physician und macht aus einem selbständigen Arzt einen Angestellten des Hauses. Beides verschiebt, wer die Rechnung stellt.