Rangvorbehalt
reservation of priority nach der amtlichen Fassung für den bei der Eintragung vorbehaltenen Vorrang eines später einzutragenden Rechts. Ohne ihn rücken nachrangige Rechte beim Wegfall eines vorrangigen automatisch auf. Im Zweifel entscheidet, ob der Vorbehalt bei der Eintragung mitgetragen wurde.
Der Vorbehalt ist ein Planungsinstrument: Wer heute ein Recht eintragen lässt, aber morgen eine vorrangige Finanzierung braucht, sichert sich den Platz vorab. Er muss bei der Eintragung des zurücktretenden Rechts erklärt und mit eingetragen werden; nachträglich ist er nicht möglich, dann bleibt nur die Rangänderung mit Zustimmung aller Betroffenen. Das vorbehaltene Recht ist nach Umfang zu bestimmen, damit der Nachrangige weiß, worauf er sich einlässt.
Der Vorbehalt muss bei der Eintragung erklärt werden, nachträglich ist er nicht möglich.
Nachträglich hilft nur die Rangänderung, die die Zustimmung der Betroffenen voraussetzt.
Das vorbehaltene Recht ist dem Umfang nach zu bestimmen, ein unbestimmter Vorbehalt genügt nicht.
Priority reservation ist verständlich, die amtliche Fassung lautet reservation of priority.
Plant ein Eigentümer eine spätere Finanzierung, muss er den Platz heute sichern. Steht nur priority notice, verwechselt der Berater den Vorbehalt mit der Vormerkung, die etwas ganz anderes ist. Für eine Absichtserklärung nachrangig; im Beurkundungstermin ist es die letzte Gelegenheit.
Weil Rangvorbehalt zusammengesetzt ist, bildet eine Maschine rank reservation oder verwechselt ihn mit der Vormerkung und liefert priority notice. Das zweite ist heikel, weil beide Institute im Grundbuch stehen und beide etwas sichern, aber Verschiedenes bewirken. In einer Klauselliste verschmelzen so zwei Institute.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.