Abschlagszahlung
part payment nach der amtlichen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, im Bauenglisch geläufiger interim payment. Sie ist keine Vorauszahlung, denn sie wird für bereits erbrachte Leistung gezahlt. Im Zweifel entscheidet, ob vor oder nach der Leistung gezahlt wird.
Die Abschlagszahlung wird während der Ausführung für bereits erbrachte, vertragsgemäße Leistungen verlangt. Amtlich heißt sie part payment, in der Baupraxis interim payment oder progress payment. Entscheidend ist die Abgrenzung nach beiden Seiten: Die Vorauszahlung, englisch advance payment, wird vor der Leistung erbracht; die Schlusszahlung, englisch final payment, wird erst nach Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung fällig. Wer Abschlagszahlung mit advance payment übersetzt, dreht die Reihenfolge von Leistung und Zahlung um.
Advance payment ist die Vorauszahlung vor der Leistung, die Abschlagszahlung wird für bereits Erbrachtes gezahlt.
Interim payment und progress payment sind die geläufigen Fassungen der Baupraxis, amtlich ist part payment.
Die Schlusszahlung ist final payment und setzt Abnahme und prüffähige Schlussrechnung voraus.
Down payment meint die Anzahlung beim Kauf und passt nicht auf die Bauausführung.
Stellt ein Unternehmer während der Bauzeit Rechnungen und liest der ausländische Auftraggeber advance payment, hält er sie für Vorkasse. Damit verschiebt sich die Frage, ob überhaupt eine Leistung erbracht wurde. Für eine Kostenübersicht nachrangig; in einer Zahlungsklausel kehrt es die Voraussetzungen um.
Abschlagszahlung landet maschinell häufig bei advance payment, weil beide nach einer Zahlung vor der vollen Vergütung klingen. Damit wird aus einer Zahlung für Erbrachtes eine Vorkasse. Wo der Baufortschritt erwähnt wird, korrigiert der Zusammenhang; in einer Zahlungsklausel entstehen falsche Voraussetzungen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.