Aufschub der Offenlegung
delayed disclosure für die Möglichkeit, die Veröffentlichung auf eigene Verantwortung hinauszuschieben. Drei Voraussetzungen müssen dabei zugleich vorliegen. Im Zweifel entscheidet, ob alle drei Bedingungen erfüllt sind und dokumentiert wurden.
Die Verordnung nennt drei Bedingungen, die gemeinsam vorliegen müssen: Die sofortige Veröffentlichung wäre geeignet, berechtigte Interessen des Emittenten zu beeinträchtigen; der Aufschub wäre nicht geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen; und der Emittent kann die Vertraulichkeit sicherstellen. Er handelt dabei auf eigene Verantwortung und holt keine Genehmigung ein. Seit Zwischenschritte nicht mehr veröffentlichungspflichtig sind, ist eine Aufschubentscheidung seltener nötig; die Vertraulichkeit bleibt aber laufend zu überwachen, und ein hinreichend präzises Gerücht zwingt zur sofortigen Offenlegung.
Die drei Bedingungen müssen kumulativ vorliegen, eine allein genügt nicht.
Der Emittent handelt auf eigene Verantwortung, eine Genehmigung der Aufsicht gibt es nicht.
Entfällt die Vertraulichkeit, etwa durch ein hinreichend präzises Gerücht, ist unverzüglich zu veröffentlichen.
Der Aufschub ist anschließend anzuzeigen und zu begründen, er bleibt nicht folgenlos.
Verhandelt ein Unternehmen über einen Zukauf, ist der Aufschub der Regelfall, aber er trägt nur unter Bedingungen. Steht permission to delay, sucht der Berater eine Genehmigung, die es nicht gibt. Für eine Zeitplanung nachrangig; bei der Dokumentation gegenüber der Aufsicht entscheidet die Eigenverantwortung.
Weil Aufschub nach einem Antrag klingt, gibt eine Maschine ihn als postponement request oder permission to delay wieder. Damit entsteht der Eindruck eines Genehmigungsverfahrens, während der Emittent auf eigene Verantwortung entscheidet. In einer Prozessbeschreibung entsteht so ein Schritt zu viel.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.