Ad-hoc-Publizität
ad hoc disclosure nach dem Sprachgebrauch der Aufsicht, in der Verordnung public disclosure of inside information. Seit Mitte 2026 lösen Zwischenschritte in gestreckten Vorgängen keine Veröffentlichungspflicht mehr aus. Im Zweifel entscheidet, ob ein Zwischenschritt oder das Endereignis vorliegt.
Die Pflicht trifft nicht nur Emittenten geregelter Märkte, sondern auch solche in multilateralen und organisierten Handelssystemen bis hin zu den Freiverkehrssegmenten. Veröffentlicht wird so bald wie möglich, europaweit und auf der eigenen Website, wo die Mitteilung mindestens fünf Jahre vorzuhalten ist. Eine grundlegende Änderung gilt seit Juni 2026: Zwischenschritte in zeitlich gestreckten Vorgängen sind nicht mehr veröffentlichungspflichtig, bleiben aber Insiderinformation mit allen Handelsverboten.
Seit Juni 2026 lösen Zwischenschritte keine Veröffentlichungspflicht mehr aus, sie bleiben aber Insiderinformation.
Die Mitteilung ist mindestens fünf Jahre auf der Website vorzuhalten.
Die Pflicht gilt auch außerhalb geregelter Märkte, etwa in den Freiverkehrssegmenten.
Die Veröffentlichung darf nicht mit der Vermarktung der eigenen Tätigkeit verbunden werden.
Veröffentlicht ein Emittent eine Mitteilung zweisprachig, muss die englische Fassung die Terminologie der Verordnung treffen. Steht press release, verliert der Text seinen Pflichtcharakter und wird als Marketing gelesen. Für eine interne Abstimmung nachrangig; gegenüber der Aufsicht zählt die Einordnung.
Für die Ad-hoc-Publizität liefert eine Maschine press release oder ad hoc announcement und macht damit aus einer gesetzlichen Pflichtmitteilung eine freiwillige Bekanntgabe. Dass die Verordnung Inhalt, Frist und Aufbewahrung vorschreibt, verschwindet. Wo der Artikel genannt ist, klärt es sich; in einer Mitteilung selbst wirkt sie wie Öffentlichkeitsarbeit.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.