vorvertragliche Anzeigepflicht
pre-contractual duty of disclosure für die Pflicht, gefahrerhebliche Umstände vor Vertragsschluss anzugeben; sie besteht nur für Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Eine spontane Offenbarungspflicht gibt es nicht mehr. Im Zweifel entscheidet, ob in Textform gefragt wurde.
Die Reform von 2008 hat die Pflicht auf die gestellten Fragen begrenzt; wer nicht gefragt wird, muss nicht offenbaren. Das unterscheidet die Lage deutlich vom englischen Recht mit seiner weitergehenden Offenlegungspflicht. Die Rechtsfolgen sind gestaffelt: Rücktritt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sonst Kündigung, und bei hypothetischem Vertragsschluss zu anderen Bedingungen nur Vertragsanpassung. Die Rechte setzen eine gesonderte Belehrung voraus und entfallen bei Kenntnis des Versicherers.
Anzuzeigen sind nur Umstände, nach denen in Textform gefragt wurde; eine spontane Pflicht besteht nicht.
Der Rücktritt setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, sonst bleibt nur die Kündigung.
Die Rechte des Versicherers setzen eine gesonderte Belehrung voraus und entfallen bei seiner Kenntnis.
Auch nach wirksamem Rücktritt bleibt der Versicherer leistungspflichtig, wenn der Umstand nicht ursächlich war.
Füllt ein Antragsteller einen Gesundheitsfragebogen aus, ist der Fragenkatalog maßgeblich. Steht duty of utmost good faith, unterstellt ein englischsprachiger Berater eine umfassende Offenlegungspflicht. Für eine Antragsbearbeitung nachrangig; im Streit über den Rücktritt entscheidet der Zuschnitt der Pflicht.
Wörtlich übersetzt entsteht aus der vorvertraglichen Anzeigepflicht eine pre-contractual notification duty, was im Versicherungsenglisch unüblich ist. Greift eine Maschine zu utmost good faith, importiert sie eine weit umfassendere Offenlegungspflicht, die das deutsche Recht gerade abgeschafft hat. Wo die Textform genannt ist, klärt es sich; in einer Antragsprüfung entsteht eine Pflicht ohne Frage.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.