Aussonderung
right to separation für das Recht, einen Gegenstand herauszuverlangen, der nicht zur Masse gehört. Anders als beim Absonderungsrecht geht es um die Sache selbst, nicht um den Erlös. Im Zweifel entscheidet, wem der Gegenstand gehört.
Maßgeblich ist die Zuordnung außerhalb des Insolvenzrechts: Was dem Schuldner nicht gehört, fällt nicht in die Masse. Praktisch bedeutsam ist der Eigentumsvorbehalt, doch die Lage ist differenziert, weil der Verwalter bei noch nicht vollständig erfüllten Verträgen ein Wahlrecht hat und weil erweiterte und verlängerte Formen des Vorbehalts anders behandelt werden als der einfache. Wer die englische Fassung wählt, sollte die Abgrenzung zur abgesonderten Befriedigung mitführen.
Der Gegenstand gehört nicht zur Masse, verlangt wird die Sache selbst und nicht der Erlös.
Beim Eigentumsvorbehalt ist zu unterscheiden, erweiterte und verlängerte Formen werden anders behandelt.
Bei noch nicht vollständig erfüllten Verträgen steht dem Verwalter ein Wahlrecht zu.
Segregation und separation werden im Englischen uneinheitlich verwendet, die Abgrenzung ist mitzuführen.
Steht Ware unter Eigentumsvorbehalt beim Schuldner, entscheidet die Form des Vorbehalts über den Anspruch. Steht nur separation, bleibt offen, ob die Sache oder nur der Erlös verlangt werden kann. Für eine Bestandsaufnahme nachrangig; bei der Anmeldung wird das falsche Recht geltend gemacht.
Aussonderung zerlegt eine Maschine zu segregation, separation oder exclusion, ohne die Grenze zur abgesonderten Befriedigung zu markieren. Beide deutschen Begriffe klingen ähnlich und werden deshalb auch im Englischen vermengt, obwohl das eine die Sache und das andere den Erlös betrifft. In einer Forderungsanmeldung steht dann das falsche Recht.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.