Masseverbindlichkeit
debt incumbent on the estate nach der amtlichen Fassung für Verbindlichkeiten, die vorweg aus der Masse zu berichtigen sind. Sie gehen den Insolvenzforderungen vor und werden nicht zur Tabelle angemeldet. Im Zweifel entscheidet, ob die Verbindlichkeit vor oder nach Verfahrenseröffnung begründet wurde.
Der Zeitpunkt entscheidet über alles: Vor Eröffnung begründete Forderungen sind zur Tabelle anzumelden und erhalten allenfalls eine Quote; danach begründete werden vorweg und voll bezahlt. Wer nach Eröffnung weiterliefert, steht deshalb erheblich besser als davor. Die Sicherheit ist allerdings nicht absolut: Reicht die Masse nicht aus, zeigt der Verwalter Masseunzulänglichkeit an, und auch diese Verbindlichkeiten werden dann nur noch anteilig bedient.
Vor Eröffnung begründete Forderungen sind anzumelden, danach begründete werden vorweg berichtigt.
Die Bevorzugung ist nicht absolut, bei Masseunzulänglichkeit wird auch hier nur anteilig bedient.
Masseverbindlichkeiten werden nicht zur Tabelle angemeldet.
Preferential claim beschreibt eine andere Systematik und trifft die Kategorie nicht.
Beliefert ein Lieferant nach Verfahrenseröffnung weiter, verbessert sich seine Stellung erheblich. Steht nur claim, bleibt offen, ob eine Quote oder volle Zahlung zu erwarten ist. Für eine Buchung nachrangig; in der Wertberichtigung wird die falsche Erwartung angesetzt.
Eine automatische Übersetzung gibt Masseverbindlichkeit als estate liability oder preferential claim wieder; die zweite Fassung überträgt eine fremde Rangordnung. Dass der Zeitpunkt der Begründung über Quote oder volle Zahlung entscheidet, trägt keine Fassung. Wo die Verfahrenseröffnung genannt ist, klärt es sich; in einer Wertberichtigung steht die falsche Erwartung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.