Nutzungsrecht
right of use nach der amtlichen Fassung des Urheberrechtsgesetzes für die Befugnis, ein Werk zu nutzen. Sie tritt an die Stelle der im deutschen Recht unmöglichen Übertragung des Urheberrechts. Im Zweifel entscheidet, ob einfache oder ausschließliche Nutzung eingeräumt wird.
Weil das Urheberrecht selbst nicht übertragbar ist, arbeitet das deutsche Recht mit dem Nutzungsrecht: Der Urheber räumt einem anderen die Befugnis ein, das Werk auf bestimmte Art zu nutzen. Die amtliche englische Fassung sagt right of use; das einfache Nutzungsrecht heißt non-exclusive right of use, das ausschließliche exclusive right of use. Davon zu unterscheiden ist das Verwertungsrecht, englisch exploitation right, das dem Urheber von Gesetzes wegen zusteht. Licence trifft die Sache im Ergebnis, ist aber kein Begriff des Urheberrechtsgesetzes.
Nutzungsrecht und Verwertungsrecht sind verschieden, das eine wird eingeräumt, das andere steht dem Urheber kraft Gesetzes zu.
Einfaches und ausschließliches Nutzungsrecht nicht vermengen, non-exclusive und exclusive right of use haben verschiedene Wirkungen.
Licence beschreibt das Ergebnis, ist aber kein Begriff des Urheberrechtsgesetzes, dort heißt es right of use.
Für unbekannte Nutzungsarten gelten eigene Regeln, eine pauschale Einräumung aller künftigen Nutzungen ist nicht ohne Weiteres wirksam.
Steht in einem Vertrag, der Auftraggeber erhalte alle Rechte an einer Grafik, entscheidet die Fassung darüber, was tatsächlich übergeht. Übersetzt jemand all rights als Rechteübertragung, entsteht der Eindruck, der Urheber habe nichts mehr. Für eine Auftragsbestätigung nachrangig; in der Rechteklausel bestimmt es den Umfang.
Nutzungsrecht zerlegt eine automatische Übersetzung zu usage right oder gleich zu licence, ohne die gesetzliche Fassung right of use zu treffen. Ob eine einfache oder eine ausschließliche Befugnis gemeint ist, bleibt dabei offen. Wo Ausschließlichkeit ausdrücklich steht, hilft das; in einer knappen Rechteklausel entscheidet gerade dieser Punkt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.