Aussetzung der Vollziehung
suspension of enforcement für die Aussetzung der Zahlungspflicht während des Einspruchsverfahrens; der Einspruch allein bewirkt sie nicht. Wer nicht zahlt und keine Aussetzung beantragt, gerät in Vollstreckung. Im Zweifel entscheidet, ob eine Aussetzung beantragt und gewährt wurde.
Der zentrale Punkt für ausländische Berater lautet: Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die festgesetzte Steuer bleibt fällig, und die Finanzbehörde darf vollstrecken, solange keine Aussetzung gewährt ist. Sie setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine unbillige Härte voraus und wird auf Antrag gewährt. Bleibt der Einspruch später erfolglos, sind die ausgesetzten Beträge zu verzinsen; die Aussetzung ist also keine kostenlose Verzögerung.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, die Steuer bleibt ohne Aussetzung fällig.
Die Aussetzung setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine unbillige Härte voraus.
Bleibt der Einspruch erfolglos, sind die ausgesetzten Beträge zu verzinsen.
Stay of execution stammt aus dem Zivilprozess und trifft das steuerliche Institut nicht.
Legt jemand Einspruch ein und stellt die Zahlung ein, läuft er ohne Aussetzung in die Vollstreckung. Steht appeal suspends payment, hält ein ausländischer Berater die Zahlung für aufgeschoben. Für eine Statusmeldung nachrangig; bei der Liquiditätsplanung führt es zu Säumniszuschlägen und Vollstreckung.
Weil Aussetzung der Vollziehung nach einem Aufschub klingt, gibt eine Maschine sie als stay of execution oder deferral wieder. Beide Fassungen legen nahe, der Rechtsbehelf selbst bewirke den Aufschub, während in Wahrheit ein eigener Antrag nötig ist. Wo der Antrag erwähnt ist, klärt es sich; in einer Verfahrensübersicht fehlt ein ganzer Schritt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.