Vollstreckungsklausel
enforcement clause für den amtlichen Vermerk, der den Titel vollstreckbar macht; Titel und Klausel zusammen ergeben die vollstreckbare Ausfertigung. Ohne sie darf nicht vollstreckt werden. Im Zweifel entscheidet, ob eine einfache oder eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt.
Die Klausel ist kein Vertragsbestandteil, sondern ein amtlicher Vermerk auf der Urteilsausfertigung; erst durch sie wird aus einer einfachen eine vollstreckbare Ausfertigung. Erteilt wird sie vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Das englische clause führt in die Irre, weil es an eine Vertragsklausel denken lässt; gemeint ist eine Beglaubigung. Bei Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite ist eine besondere Klausel nötig, die den Übergang ausweist.
Die Klausel ist ein amtlicher Vermerk auf der Ausfertigung, keine Vertragsklausel.
Erst Titel und Klausel zusammen ergeben die vollstreckbare Ausfertigung.
Bei Rechtsnachfolge ist eine besondere Klausel erforderlich, die den Übergang ausweist.
Erteilt wird sie vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, nicht vom Richter.
Legt ein Gläubiger sein Urteil dem Gerichtsvollzieher vor, prüft dieser zuerst die Klausel. Fehlt sie, weil nur eine einfache Ausfertigung übersandt wurde, kommt der Auftrag zurück. Für die Aktenführung nachrangig; im Vollstreckungsauftrag kostet es Wochen.
Für Vollstreckungsklausel liefert eine Maschine enforcement clause, was die eingeführte Fassung ist, aber im Englischen nach einer Vertragsbestimmung klingt. Dass es sich um eine amtliche Beglaubigung auf der Ausfertigung handelt, trägt das Wort nicht. Wo die Ausfertigung erwähnt ist, klärt es sich; in einer Vertragsübersetzung sucht der Leser die Klausel im Text.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.