bekannte Marke
trade mark with a reputation für die bekannte Marke mit erweitertem Schutz über die Warenähnlichkeit hinaus. well-known mark meint die notorisch bekannte Marke der Pariser Verbandsübereinkunft, ein eigenes Institut. Im Zweifel entscheidet, welcher Schutztatbestand die Anspruchsgrundlage trägt.
Die bekannte Marke genießt erweiterten Schutz über die Warenähnlichkeit hinaus: § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Markengesetzes und Artikel 8 Absatz 5 der Unionsmarkenverordnung schützen Unterscheidungskraft und Wertschätzung gegen Ausnutzung und Beeinträchtigung, englisch trade mark with a reputation. Davon zu trennen ist die notorisch bekannte Marke nach Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft, im deutschen Recht § 10, englisch well-known mark: Sie ist auch ohne Eintragung geschützt und im Widerspruchsverfahren eigener Widerspruchsgrund. Zwei Institute, zwei Anspruchsgrundlagen, und die englischen Bezeichnungen sind nicht austauschbar.
famous mark gehört zur amerikanischen Verwässerungsdoktrin und trägt im europäischen System keinen Tatbestand.
Bekannt und notorisch bekannt trennen: reputation setzt die eingetragene Marke voraus, die well-known mark gerade nicht.
Bekanntheit heißt im Tatbestand reputation, nicht awareness oder fame; Umfragewerte belegen sie, ersetzen den Begriff aber nicht.
renowned mark klingt gehoben, ist aber keine Norm; wer zitierfähig schreibt, bleibt bei reputation.
Gegen unähnliche Waren hilft nur der erweiterte Schutz, und die Zentrale fragt nach der Anspruchsgrundlage. Steht well-known mark, wo die eingetragene bekannte Marke gemeint ist, springt der Tatbestand um und die Voraussetzungen passen nicht mehr. Für eine Präsentation nachrangig; im Schriftsatz trägt nur der richtige Tatbestand.
Die bekannte Marke landet maschinell bei well-known mark, und genau damit springt das Institut um: Aus dem erweiterten Schutz der eingetragenen Marke mit reputation wird der eintragungsunabhängige Tatbestand der Pariser Verbandsübereinkunft. Beide existieren nebeneinander, mit je eigenem Zuschnitt. Vorgetragen wird dann Notorietät, wo Registerbekanntheit genügt hätte.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.