Berufserlaubnis
temporary licence to practise für die Berufserlaubnis, so die Bundesärztekammer; Landesbehörden schreiben temporary professional licence, beschreibend restricted licence. Sie ist befristet und eingeschränkt. Im Zweifel entscheidet, ob die Erlaubnis dauerhaft gilt.
Die Berufserlaubnis nach § 10 BÄO erlaubt die ärztliche Tätigkeit nur vorübergehend und eingeschränkt, längstens zwei Jahre. Sie kommt in drei Fällen in Betracht: zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung, aus Gründen der Versorgung oder bei besonderem Interesse. Englisch ist auch hier die Lage uneinheitlich, temporary licence to practise bei der Bundesärztekammer, temporary professional licence bei Landesbehörden. Der Zusatz temporary ist in jeder Fassung unverzichtbar.
Ohne den Zusatz temporary erscheint die Erlaubnis als unbefristet; genau das ist sie nicht.
Die Berufserlaubnis ersetzt die Approbation nicht; sie überbrückt die Zeit bis zur Prüfung.
Work permit meint die aufenthaltsrechtliche Arbeitserlaubnis, nicht die berufsrechtliche Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist räumlich und sachlich beschränkt; eine pauschale Fassung verdeckt das.
Zwei Jahre gilt die Erlaubnis, und der Arbeitsvertrag im Ausland bezeichnet sie als medical licence. Dort rechnet man mit einer vollen Approbation und plant eine Stelle, die sich nach Ablauf der Frist nicht fortsetzen lässt.
Berufserlaubnis gibt die Maschine als professional permission oder work permit wieder, und beides verfehlt die Sache. Das eine ist keine feste Fügung, das andere die aufenthaltsrechtliche Arbeitserlaubnis. Dass die Erlaubnis befristet ist, kommt in keiner Fassung vor.