Gesamtsozialversicherungsbeitrag
total social security contribution für den gebündelten Beitrag zu allen Zweigen, den allein der Arbeitgeber abführt. Er schuldet auch den Arbeitnehmeranteil gegenüber der Einzugsstelle. Im Zweifel entscheidet, wer gegenüber der Einzugsstelle Schuldner ist.
Der Beitrag wird gebündelt an eine Stelle gezahlt, die ihn auf die Zweige verteilt; Schuldner gegenüber dieser Einzugsstelle ist allein der Arbeitgeber, auch soweit es um den Arbeitnehmeranteil geht. Diesen darf er nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen, und ein unterbliebener Abzug nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachholen. Genau daraus folgt die Härte der Scheinselbständigkeit: Ist der Mitarbeiter längst nicht mehr im Betrieb, bleibt der Auftraggeber auf beiden Anteilen sitzen.
Schuldner gegenüber der Einzugsstelle ist allein der Arbeitgeber, auch für den Arbeitnehmeranteil.
Ein unterbliebener Abzug kann nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachgeholt werden, danach nur ohne Verschulden des Arbeitgebers.
Die Unfallversicherung läuft nicht über den Gesamtbeitrag, sondern gesondert über die Berufsgenossenschaft.
Payroll tax ist ein steuerlicher Begriff und trifft den Sozialversicherungsbeitrag nicht.
Rechnet ein Arbeitgeber die Lohnnebenkosten, gehört der Gesamtbeitrag zu den größten Posten. Steht payroll tax, ordnet ein ausländischer Berater ihn den Steuern zu und sucht ihn in der falschen Erklärung. Für eine Grobkalkulation nachrangig; in der Lohnabrechnung landet der Betrag an der falschen Stelle.
Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft eine Maschine mit payroll tax oder social security tax, weil beides im Englischen geläufig ist. Damit wandert ein Sozialversicherungsbeitrag in das Steuerrecht, und die Zuständigkeit der Einzugsstelle verschwindet. Wo die Zweige aufgezählt sind, klärt es sich; in einer Kostenaufstellung steht der Posten unter Steuern.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.