Insolvenzplan
insolvency plan nach der amtlichen Fassung für die vom Gesetz abweichende Regelung zur Bewältigung der Insolvenz. Er wird in Gruppen abgestimmt und vom Gericht bestätigt; eine überstimmte Minderheit ist gebunden. Im Zweifel entscheidet, ob die erforderlichen Mehrheiten in allen Gruppen erreicht sind.
Der Plan ist das Instrument der Sanierung innerhalb des Verfahrens. Die Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt, die getrennt abstimmen; wer widerspricht, wird gebunden, wenn die Mehrheiten erreicht sind und niemand schlechter steht als ohne Plan. Die fehlende Zustimmung einer Gruppe kann unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden. Erst die gerichtliche Bestätigung macht den Plan wirksam. Zu trennen ist der Restrukturierungsplan, der außerhalb eines Insolvenzverfahrens zum Einsatz kommt.
Die Abstimmung erfolgt in Gruppen, nicht in einer einheitlichen Gläubigerversammlung.
Eine überstimmte Minderheit wird gebunden, wenn sie nicht schlechter steht als ohne Plan.
Erst die gerichtliche Bestätigung macht den Plan wirksam.
Der Restrukturierungsplan ist ein anderes Instrument und setzt kein Insolvenzverfahren voraus.
Legt ein Schuldner einen Plan zur Fortführung vor, entscheidet die Gruppenbildung über den Erfolg. Steht nur settlement, hält ein ausländischer Gläubiger seine Zustimmung für unverzichtbar. Für eine Information nachrangig; bei der Stimmabgabe wird die Bindungswirkung unterschätzt.
Insolvenzplan gibt eine Maschine als insolvency plan oder settlement wieder; das zweite klingt nach einem Vergleich, dem jeder einzeln zustimmen müsste. Dass eine überstimmte Minderheit gebunden wird, trägt es nicht. Wo die Gruppen genannt sind, klärt es sich; in einer Gläubigerinformation entsteht ein Vetorecht, das es nicht gibt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.