Notstand
necessity as justification für den rechtfertigenden, necessity as defence für den entschuldigenden Notstand nach der amtlichen Fassung des Strafgesetzbuchs. Das eine schließt die Rechtswidrigkeit aus, das andere nur die Schuld. Im Zweifel entscheidet, ob die Tat erlaubt war oder nur nicht vorwerfbar.
Das deutsche Strafrecht trennt zwei Notstandslagen: Beim rechtfertigenden Notstand entfällt die Rechtswidrigkeit, weil das geschützte Interesse wesentlich überwiegt; beim entschuldigenden Notstand bleibt die Tat rechtswidrig, der Täter handelt nur ohne Schuld. Die amtliche englische Fassung bildet das mit necessity as justification und necessity as defence ab. Diese Zweistufigkeit ist dem Common Law fremd, das meist nur eine einheitliche necessity und für Zwangslagen durch Menschen duress kennt. Wer beides schlicht als necessity übersetzt, löscht die Unterscheidung.
Rechtfertigung und Entschuldigung sind zwei Stufen, das Common Law kennt diese Trennung meist nicht und arbeitet mit einer einheitlichen necessity.
Duress betrifft die Zwangslage durch Drohung eines Menschen und entspricht eher dem entschuldigenden Notstand.
State of emergency ist der staatsrechtliche Ausnahmezustand und keine Wiedergabe des Notstands.
Beim entschuldigenden Notstand bleibt die Tat rechtswidrig, Notwehr gegen sie ist deshalb möglich.
Handelt jemand in einer Zwangslage und die Verteidigung stützt sich darauf, entscheidet die Stufe über die Rechtsfolgen. Steht nur necessity, bleibt offen, ob die Tat erlaubt war oder nur nicht vorwerfbar. Für eine Zusammenfassung des Falls nachrangig; sobald es um Notwehr Dritter oder Teilnahme geht, hängt alles daran.
Weil das Englische meist nur ein Wort für Notstand kennt, gibt eine Maschine beide Vorschriften als necessity wieder. Ob die Rechtswidrigkeit oder nur die Schuld entfällt, verschwindet damit. Wo die Interessenabwägung beschrieben wird, deutet sich die Stufe an; in einer Urteilsformel bleibt der entscheidende Unterschied offen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.