Produktbeobachtungspflicht
duty to monitor the product für die Pflicht, das Produkt nach dem Inverkehrbringen weiter zu beobachten. Sie besteht nur deliktisch und nicht nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Zweifel entscheidet, ob Erkenntnisse nach dem Inverkehrbringen aufgetreten sind.
Hier liegt der wichtigste Unterschied zwischen den beiden Haftungswegen: Nach dem Produkthaftungsgesetz kommt es auf den Zustand im Zeitpunkt des Inverkehrbringens an, danach endet die Verantwortung. Deliktisch läuft sie weiter, denn der Hersteller muss Beschwerden, Schadensmeldungen und den Stand der Technik verfolgen und bei erkannten Gefahren warnen oder zurückrufen. Wer die beiden Wege gleichsetzt, übersieht eine Pflicht, die Jahre nach dem Verkauf noch besteht.
Die Pflicht besteht nur deliktisch, nach dem Produkthaftungsgesetz endet die Verantwortung mit dem Inverkehrbringen.
Sie verlangt aktives Verfolgen von Beschwerden und Schadensmeldungen, nicht bloßes Abwarten.
Bei erkannten Gefahren kann eine Warn- oder Rückrufpflicht entstehen.
Post-market surveillance stammt aus dem Medizinprodukterecht und ist dort ein eigener regulatorischer Begriff.
Häufen sich nach Jahren Beschwerden über ein Bauteil, entsteht daraus eine eigene Pflicht. Steht nur product monitoring, hält der Hersteller es für eine Qualitätsmaßnahme statt für eine Rechtspflicht. Für ein Qualitätshandbuch nachrangig; im Haftungsprozess entscheidet es über die Pflichtverletzung.
Produktbeobachtungspflicht zerlegt eine Maschine zu product observation duty oder product monitoring obligation, beides ohne Halt im Haftungsenglisch. Dass die Pflicht nach dem Inverkehrbringen fortbesteht und nur im Deliktsrecht wurzelt, trägt keine dieser Fassungen. Wo die beiden Haftungswege getrennt werden, klärt es sich; in einer Pflichtenliste wirkt sie wie interne Qualitätssicherung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.