Produzentenhaftung
producer's liability in tort für die deliktische Haftung des Herstellers, die Verschulden voraussetzt, dieses aber vermutet. Sie reicht weiter als das Produkthaftungsgesetz und wirkt auch nach dem Inverkehrbringen fort. Im Zweifel entscheidet, ob eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde.
Die Rechtsprechung hat aus der allgemeinen Deliktsnorm vier Pflichten entwickelt: fehlerfreie Konstruktion, fehlerfreie Fabrikation, ausreichende Instruktion und die nachlaufende Produktbeobachtung. Seit dem Hühnerpest-Urteil gilt eine Beweislastumkehr: Weist der Geschädigte nach, dass der Fehler bereits bei Auslieferung vorlag und den Schaden verursacht hat, muss der Hersteller belegen, dass ihn kein Verschulden trifft. Praktisch bedeutsam bleibt dieser Weg, weil das Produkthaftungsgesetz Höchstbeträge und eine Selbstbeteiligung vorsieht.
Das Verschulden wird nicht bewiesen, sondern vermutet; der Hersteller muss sich entlasten.
Der deliktische Weg bleibt wichtig, weil das Produkthaftungsgesetz Höchstbeträge und eine Selbstbeteiligung kennt.
Auch ein Händler kann im Einzelfall wie ein Hersteller haften.
Product liability ohne Zusatz verdeckt, dass es hier auf ein Verschulden ankommt.
Reicht der Ersatz nach dem Produkthaftungsgesetz nicht aus, führt der deliktische Weg weiter. Steht nur product liability, prüft der Berater die zweite Anspruchsgrundlage gar nicht. Für eine erste Einschätzung nachrangig; bei größeren Schäden entscheidet es über die Höhe des Ersatzes.
Für die Produzentenhaftung liefert eine Maschine producer liability oder erneut product liability und macht damit aus zwei Anspruchsgrundlagen eine. Dass hier Verschulden vorausgesetzt, aber vermutet wird, trägt keine dieser Fassungen. Wo die Beweislastumkehr erwähnt ist, klärt es sich; in einer Klageschrift fehlt eine ganze Anspruchsgrundlage.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.