Reisepreisminderung
price reduction für die Herabsetzung des Reisepreises für die Dauer des Mangels; sie tritt kraft Gesetzes ein und setzt kein Verschulden voraus. Davon zu trennen sind damages, also der Schadensersatz. Im Zweifel entscheidet, ob nur der Wert der Leistung oder ein weitergehender Schaden ausgeglichen werden soll.
Die Minderung wirkt automatisch: Sie setzt weder ein Verschulden des Veranstalters noch eine Erklärung des Reisenden voraus, sondern folgt aus dem Mangel selbst. Der Schadensersatz verlangt dagegen ein Vertretenmüssen und kann auch immaterielle Nachteile erfassen, etwa entgangene Urlaubsfreude. Beide Ansprüche stehen nebeneinander; wer nur den einen geltend macht, verschenkt den anderen.
Die Minderung setzt kein Verschulden des Veranstalters und keine Erklärung des Reisenden voraus.
Bei schuldhaft unterlassener Mängelanzeige tritt die Minderung jedoch nicht ein.
Minderung und Schadensersatz stehen nebeneinander und schließen sich nicht aus.
Refund bezeichnet die Rückzahlung und nicht die Herabsetzung des Preises.
Rügt ein Reisender einen Mangel vor Ort, mindert sich der Preis ohne weiteres Zutun. Steht refund, erwartet er eine Rückzahlung des gesamten Betrags. Für eine Kundenantwort nachrangig; bei der Abrechnung entsteht eine falsche Erwartung.
Weil Reisepreisminderung zusammengesetzt ist, bildet eine Maschine travel price reduction oder greift zu refund. Die zweite Fassung macht aus einer Herabsetzung eine Rückzahlung und verschiebt damit sowohl Höhe als auch Voraussetzungen. Wo der Zeitraum des Mangels genannt ist, klärt es sich; in einer Kundenantwort entsteht eine überhöhte Erwartung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.