Unfallanzeige
accident report für die Unfallanzeige, so das sächsische Wirtschaftsministerium; accident notification betont den Meldeakt, report of an occupational accident benennt den Anlass. Die Anzeige trifft den Arbeitgeber. Im Zweifel entscheidet, wer meldepflichtig ist.
Die Unfallanzeige erstattet der Arbeitgeber, nicht der Verletzte; sie geht an den Unfallversicherungsträger, wenn der Beschäftigte länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist. Die Frist beträgt drei Tage ab Kenntnis, bei schweren oder tödlichen Unfällen gilt sie sofort. Englisch ist accident report die amtlich verwendete Fassung. Accident claim wäre falsch, weil die Anzeige keine Forderung ist.
Accident claim legt eine Forderung nahe; die Anzeige ist eine Meldung, kein Antrag.
Meldepflichtig ist der Arbeitgeber; der Verletzte stellt keine Unfallanzeige.
Die Frist läuft ab Kenntnis des Arbeitgebers, nicht ab dem Unfalltag.
Schwere und tödliche Unfälle sind sofort zu melden; die Dreitagesregel gilt dort nicht.
Drei Tage nach dem Sturz liegt die Anzeige noch nicht vor, und der Betrieb hat sie im Schriftverkehr als accident claim bezeichnet. So entsteht der Eindruck, der Verletzte müsse selbst fordern, obwohl die Meldung dem Arbeitgeber obliegt.
Unfallanzeige übersetzt die Maschine als accident advertisement oder accident display, weil Anzeige im Deutschen mehrere Dinge heißt. Aus einer Pflichtmeldung an den Träger wird so eine Bekanntmachung. Accident report hätte die Sache getroffen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.