Verfall
revocation für den Verfall, meist wegen fünfjähriger Nichtbenutzung; die Wirkung tritt ab Antragstellung ein. cancellation ist beim EUIPO der Oberbegriff für Verfall und Nichtigkeit zusammen. Im Zweifel entscheidet, ob die Marke rückwirkend oder nur für die Zukunft fällt.
Der Verfall beendet die Marke für die Zukunft, Hauptfall ist die fehlende ernsthafte Benutzung über fünf Jahre, geregelt in § 49 des Markengesetzes und Artikel 58 der Unionsmarkenverordnung. Englisch heißt er revocation und wirkt ab Antragstellung, während die Nichtigkeit, invalidity, die Eintragung rückwirkend beseitigt. Das EUIPO fasst beide Wege unter cancellation proceedings zusammen. Seit dem 1. Mai 2020 entscheidet auch das DPMA im Verfahren nach § 53 über Verfallsanträge: Der Antrag wird zugestellt, widerspricht der Inhaber nicht binnen zwei Monaten, wird die Eintragung gelöscht.
forfeiture ist die strafrechtliche Einziehung; der markenrechtliche Verfall heißt revocation.
expiry und lapse bezeichnen das Auslaufen mangels Verlängerung; der Verfall ergeht auf Antrag und setzt einen Grund voraus.
Verfall und Nichtigkeit trennen: revocation wirkt ab Antragstellung, invalidity beseitigt die Eintragung rückwirkend.
für verfallen erklären heißt to revoke oder to declare the rights revoked, nicht to declare forfeited.
Die Gegenmarke steht seit Jahren unbenutzt im Register und blockiert die eigene Anmeldung. Steht im Gutachten expiry, erwartet die Mandantin ein automatisches Auslaufen und wartet ab, statt den Antrag nach § 53 beim DPMA zu stellen. Für die Registerrecherche nachrangig; in der Angriffsstrategie verwechselt es Abwarten mit Handeln.
Verfall gibt eine Maschine je nach Umgebung als forfeiture, expiry oder decay wieder; das erste gehört ins Strafrecht, das zweite ans Ende der Schutzdauer, das dritte nirgendwohin. revocation als Antrag nach § 49 erscheint selten von selbst. Aus dem gezielten Angriff auf eine unbenutzte Marke wird ein Ablaufdatum.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.